Betrieb von Amateurfunkstellen (Spanien)
Art. 1 (Übersetzung)
Der Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Madrid, am 26. Dezember 1984
Herr Botschafter!
Ich habe die Ehre, mich an S. E. mit dem Vorschlag zum Abschluß eines Übereinkommens zwischen der Regierung Spaniens und der Österreichischen Bundesregierung zu wenden, das auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Erteilung von Berechtigungen an Funkamateure beider Staaten zum Betrieb von Amateurfunkstellen im jeweils anderen Staat unter den folgenden Bedingungen, vorbehaltlich des Art. 41 der Vollzugsordnung für den Funkdienst von Málaga-Torremolinos vom 25. Oktober 1973 ermöglicht. Der Vorschlag lautet wie folgt:
„1. Jeder Staatsangehörige einer der beiden vertragschließenden Parteien, der Inhaber einer Lizenz zum Betrieb einer Amateurfunkstelle ist, sei sie ortsfest, beweglich oder tragbar, kann unter diesen Bedingungen die Bewilligung zum Betrieb einer Amateurfunkstelle auf dem Hoheitsgebiet der anderen vertragschließenden Partei erlangen.
2. Die Bewilligungsanträge sind an die Verwaltungsbehörde zu richten, welche zur Ausstellung der Lizenzen auf dem Hoheitsgebiet zuständig ist, auf dem die Amateurfunkstelle betrieben werden soll. Genannter Antrag muß unter Beischluß einer Fotokopie der Lizenz eingebracht werden.
3. Staatsangehörige jeder der beiden vertragschließenden Parteien, die einen Wohnsitz im Hoheitsgebiet der anderen Partei haben, können die Amateurfunklizenz im Aufenthaltsstaat, auch wenn sie nicht Inhaber einer von der zuständigen Verwaltungsbehörde ihres Heimatstaates ausgestellten Lizenz sind, dadurch erlangen, daß sie die Voraussetzungen erfüllen, welche hiefür in ihrem Aufenthaltsstaat festgelegt sind.
4. Die zuständige Verwaltungsbehörde jeder vertragschließenden Partei kann im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie unter Bedachtnahme auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit die Bewilligungsanträge einer Erledigung zuführen, die sie für zweckmäßig erachtet; die Erfüllung von Voraussetzungen verlangen, bestimmte Gebühren vorschreiben und erteilte Bewilligungen widerrufen. Insbesondere unterliegen die Bedingungen des Amateurfunkbetriebes den gültigen Vorschriften, welche auf dem Hoheitsgebiet der jeweiligen vertragschließenden Partei das Amateurfunkwesen regeln, miteingeschlossen Änderungen derselben, die zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen.“
Sollte die Österreichische Bundesregierung diesem Vorschlag zustimmen, beehre ich mich, S. E. vorzuschlagen, daß diese Note sowie die Antwortnote S. E., in der das Einverständnis Ihrer Regierung erteilt wird, ein Übereinkommen zwischen unseren Regierungen darstellen, welches 30 Tage nach Einlangen der Antwortnote S. E. in Kraft tritt und von jeder vertragschließenden Partei gekündigt werden kann, wobei die Kündigung zwei Monate nach Einlangen der auf diplomatischem Weg übermittelten schriftlichen Mitteilung wirksam wird.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Sie, Herr Botschafter, des Ausdrucks meiner vorzüglichen Hochachtung zu versichern.
Art. 1 Fernando Moran m. p.
S. E.
Herrn Dr. Gerhard Gmoser
Österreichischer Botschafter
Madrid
Der Botschafter von Österreich
Madrid, am 26. Juni 1985
Herr Minister!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 26. Dezember 1984 zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
„Ich habe die Ehre, . . . . . (es folgt der weitere Text der spanischen Note in deutscher Sprache) . . . . . zu versichern.“
Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Österreichische Bundesregierung diesem Vorschlag zustimmt und daß die Note S. E. sowie diese Antwortnote ein Übereinkommen zwischen unseren Regierungen darstellt, welches 30 Tage nach Einlangen dieser Antwortnote in Kraft treten wird.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Sie, Herr Minister, des Ausdrucks meiner vorzüglichen Hochachtung zu versichern.
Art. 1 Gerhard Gmoser m. p.
Sehr geehrten
Herrn Dr. Fernando Moran
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Madrid