1. Für die Zwecke der folgenden Absätze bedeutet der Ausdruck „Tarif“ die für die Beförderung von Fluggästen und Fracht zu entrichtenden Preise sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise gelten, einschließlich von Preisen und Bedingungen für Dienst- und andere Nebenleistungen, jedoch mit Ausnahme von Vergütung und Bedingungen für die Beförderung von Post.
2. Die von den Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles für die Beförderung in das oder aus dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles einzuhebenden Tarife sind unter gebührender Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, einschließlich der Betriebskosten, eines angemessenen Gewinns und der Tarife anderer Fluglinienunternehmen in angemessener Höhe zu erstellen.
3. Die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Tarife sind, wenn möglich, von den betreffenden namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile nach Fühlungnahme mit den anderen Fluglinienunternehmen zu vereinbaren, die einen Teil oder die gesamte Flugstrecke betreiben, und diese Vereinbarung ist, wenn möglich, durch Anwendung der Verfahren des Internationalen Lufttransportverbandes (IATA) für die Festsetzung von Tarifen zu treffen.
4. Die auf diese Weise vereinbarten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile spätestens fünfundvierzig (45) Tage vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung vorzulegen. In besonderen Fällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden herabgesetzt werden.
5. Diese Genehmigung kann ausdrücklich erteilt werden. Falls keine der Luftfahrtbehörden innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Zeitpunkt der Vorlage gemäß Absatz 4 dieses Artikels ihre Ablehnung zum Ausdruck gebracht hat, so gelten diese Tarife als genehmigt.
Falls nach den Bestimmungen in Absatz 4 die Frist für eine Vorlage herabgesetzt wird, können die Luftfahrtbehörden vereinbaren, daß die Frist, innerhalb der eine Ablehnung bekanntgegeben werden muß, weniger als dreißig (30) Tage beträgt.
6. Falls ein Tarif nicht gemäß Absatz 3 dieses Artikels vereinbart werden kann oder falls während der nach Absatz 5 dieses Artikels geltenden Frist eine Luftfahrtbehörde der anderen Luftfahrtbehörde ihre Ablehnung des im Einklang mit den Bestimmungen von § 3 dieses Artikels vereinbarten Tarifs zur Kenntnis bringt, so haben die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile danach zu trachten, den Tarif durch beiderseitige Übereinkunft festzusetzen.
7. Können sich die Luftfahrtbehörden über einen ihnen nach Absatz 4 dieses Artikels vorgelegten Tarif oder über die Festsetzung eines Tarifs nach Absatz 6 dieses Artikels nicht einigen, so ist die Meinungsverschiedenheit im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel 13 dieses Abkommens beizulegen.
8. Ein gemäß den Bestimmungen dieses Artikels festgesetzter Tarif bleibt in Kraft, bis ein neuer Tarif erstellt worden ist.
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