Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles hat den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles spätestens dreißig (30) Tage vor der Inbetriebnahme von Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken die Flugpläne, einschließlich der Typenangaben der zu benutzenden Luftfahrzeuge, zur Genehmigung vorzulegen. Dies gilt ebenso für spätere Änderungen. In Sonderfällen kann diese Frist vorbehaltlich der Zustimmung der genannten Behörden verkürzt werden.
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