1. Die von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen eines der beiden Vertragschließenden Teile auf internationalen Fluglinien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie Treibstoffvorräte, Schmieröle, Ersatzteile, die übliche Flugausrüstung sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), welche in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles eingeführt werden oder auf diesem Hoheitsgebiet an Bord des Luftfahrzeuges genommen werden und einzig und allein zur Verwendung an oder in dem Luftfahrzeug dieses Fluglinienunternehmens bestimmt sind, sind im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von Zöllen, Untersuchungsgebühren oder anderen Abgaben oder Steuern befreit, auch wenn diese Vorräte von diesem Luftfahrzeug auf Flügen in diesem Hoheitsgebiet verwendet werden sollten.
2. Treibstoffvorräte, Schmieröle, Ersatzteile, die übliche Bordausrüstung sowie Bordvorräte (einschließlich Nahrungsmittel, Getränke und Tabak), welche an Bord eines Luftfahrzeuges des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens des einen Vertragschließenden Teiles verbleiben, sind im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles von Zöllen, Untersuchungsgebühren oder ähnlichen Abgaben oder Steuern befreit, auch wenn diese Vorräte von diesem Luftfahrzeug auf Flügen in diesem Hoheitsgebiet verwendet werden sollten. Dieserart befreite Güter dürfen nur mit Zustimmung der Zollbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles entladen werden. Jene Güter, welche wieder ausgeführt werden, haben bis zur Wiederausfuhr unter Aufsicht der Zollbehörden in Zollverwahrung zu verbleiben.
3. Die Gebühren, die jeder der Vertragschließenden Teile von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles für die Benützung von Flughäfen und anderen unter seiner Aufsicht stehenden Einrichtungen einhebt oder einheben läßt, dürfen nicht höher sein als jene, die für die Benützung dieser Flughäfen und Einrichtungen von den nationalen Fluglinienunternehmen des Vertragschließenden Teiles bezahlt werden, die ähnliche internationale Fluglinien betreiben.
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