1. Jeder Vertragschließende Teil hat das Recht, eine Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch ein von dem anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachtes Flugunternehmen auszusetzen oder an die Ausübung dieser Rechte die von ihm für notwendig erachteten Bedingungen zu knüpfen:
a) in allen Fällen, in denen ihm nicht nachgewiesen wird, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens bei dem Vertragschließenden Teil, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder den Staatsangehörigen eines solchen Vertragschließenden Teiles liegen; oder
b) falls es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze oder Vorschriften des Vertragschließenden Teiles, der diese Rechte gewährt, zu befolgen; oder
c) falls das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
2. Dieses Recht wird nur nach Fühlungnahme mit dem anderen Vertragschließenden Teil ausgeübt, es sei denn, daß eine sofortige Widerrufung, Aussetzung oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften zu verhindern.
3. Ergreift ein Vertragschließender Teil auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels Maßnahmen, so werden die dem anderen Vertragschließenden Teil aus Artikel 13 entstehenden Rechte nicht beeinträchtigt.
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