1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem anderen Vertragschließenden Teil die in diesem Abkommen angeführten Rechte zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes internationaler Fluglinien für den Linienverkehr auf den in den Flugstreckenplänen dieses Abkommens festgelegten Flugstrecken. In der Folge werden diese Fluglinien und Flugstrecken als „die vereinbarten Fluglinien“ bzw. „die festgelegten Flugstrecken“ genannt. Das von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachte Fluglinienunternehmen genießt beim Betrieb einer vereinbarten Fluglinie auf einer festgelegten Flugstrecke die folgenden Rechte:
a) das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ohne Landung zu überfliegen;
b) im genannten Hoheitsgebiet Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen und
c) auf jedem Punkt der festgelegten Flugstrecken nach Maßgabe der in den Flugstreckenplänen des vorliegenden Abkommens enthaltenen Bestimmungen, Fluggäste, Fracht und Post aufzunehmen und abzusetzen.
2. Keine Bestimmung des Absatzes 1 dieses Artikels ist so auszulegen, daß dem Fluglinienunternehmen eines Vertragschließenden Teiles das Recht gewährt wird, im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles Fluggäste, Fracht oder Post, deren Bestimmungsort ein anderer Ort im Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles ist, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.
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