1. Hält einer der Vertragschließenden Teile es für wünschenswert, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens, einschließlich der als Anhang I beigefügten Flugstreckenpläne, die als Teil des Abkommens gelten, abzuändern, kann er um Beratungen im Einklang mit Artikel 12 dieses Abkommens ersuchen. Diese Beratungen können auf schriftlichem Wege erfolgen.
2. Bezieht sich die Abänderung auf andere Bestimmungen des Abkommens als auf die Flugstreckenpläne, so ist die Abänderung von jedem Vertragschließenden Teil im Einklang mit seinem verfassungsrechtlichen Verfahren zu genehmigen und tritt in Kraft, sobald sie durch einen Austausch diplomatischer Noten bestätigt ist.
3. Abänderungen der Flugstreckenpläne sind zwischen den entsprechenden Behörden der Vertragschließenden Teile abzusprechen und treten sechzig (60) Tage nach einem Austausch diplomatischer Noten in Kraft.
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