1. Wenn zwischen den Vertragschließenden Teilen über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens eine Meinungsverschiedenheit entsteht, haben die Vertragschließenden Teile zunächst zu versuchen, diese durch Verhandlungen beizulegen.
2. Kommen die Vertragschließenden Teile auf dem Verhandlungswege zu keiner Einigung, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheiten einer Person oder Körperschaft zur Entscheidung vorzulegen; falls sie dies nicht vereinbaren, so ist die Meinungsverschiedenheit auf Ersuchen eines Vertragschließenden Teiles einem Schiedsgericht von drei (3) Schiedsrichtern zur Entscheidung vorzulegen, von denen einer von jedem Vertragschließenden Teil namhaft zu machen und der dritte von den derart namhaft gemachten Schiedsrichtern zu bestimmen ist. Jeder der Vertragschließenden Teile hat innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt des Empfangs einer diplomatischen Note eines Vertragschließenden Teiles bei dem anderen Vertragschließenden Teil, in der um eine schiedsgerichtliche Entscheidung der Meinungsverschiedenheit ersucht wird, einen Schiedsrichter namhaft zu machen, und der dritte Schiedsrichter ist innerhalb von weiteren sechzig (60) Tagen zu bestimmen. Wenn einer der Vertragschließenden Teile es verabsäumt, innerhalb des festgesetzten Zeitraumes einen Schiedsrichter namhaft zu machen, oder wenn der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb des festgesetzten Zeitraumes bestimmt wird, so kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrtsorganisation von jedem der Vertragschließenden Teile ersucht werden, einen oder mehrere Schiedsrichter, je nachdem es der Fall erfordert, zu bestimmen. In jedem Fall hat der dritte Schiedsrichter ein Angehöriger eines Drittstaates zu sein und als Vorsitzender des Schiedsgerichtes zu fungieren.
3. Die Vertragschließenden Teile werden jede gemäß den Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels getroffene Entscheidung befolgen.
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