1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, den von den Fluglinienunternehmen in dem Gebiet des ersteren Vertragschließenden Teiles im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht erzielten Überschuß der Einnahmen über die getätigten Ausgaben auf der Grundlage der für laufende Zahlungen vorherrschenden Devisenmarktsätze frei zu überweisen.
2. Erlegt ein Vertragschließender Teil der Überweisung des Überschusses der Einnahmen über die getätigten Ausgaben durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles Beschränkungen auf, so hat letzterer ein Recht, dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des ersten Vertragschließenden Teiles reziprok Beschränkungen aufzuerlegen.
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