Für den Anwendungsbereich dieses Abkommens, sofern nicht der Zusammenhang etwas anderes erfordert:
a) bedeutet der Ausdruck „die Konvention“ das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt und schließt alle gemäß Artikel 90 dieser Konvention angenommenen Anhänge und alle Änderungen der Anhänge oder der Konvention gemäß deren Artikel 90 und 94 ein, sofern diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragschließenden Teile in Kraft getreten oder von beiden ratifiziert worden sind;
b) bedeutet der Ausdruck „Luftfahrtbehörden“ im Falle der Österreichischen Bundesregierung den Bundesminister für Verkehr oder jede andere Behörde, die zur Ausübung der derzeit vom Bundesminister für Verkehr wahrgenommenen Funktionen gesetzlich ermächtigt ist; und im Fall der Regierung des Sultanats Oman den Minister of Communications und jede Person oder Stelle, die zur Ausübung aller derzeit vom genannten Minister wahrgenommenen Funktionen oder ähnlicher Funktionen befugt ist;
c) bedeutet der Ausdruck „namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen“ ein gemäß Artikel 3 dieses Abkommens namhaft gemachtes und zugelassenes Fluglinienunternehmen;
d) besitzt der Ausdruck „Hoheitsgebiet“ in bezug auf einen Staat die ihm in Artikel 2 der Konvention zugewiesene Bedeutung;
e) haben die Ausdrücke „Fluglinie“, „internationale Fluglinie“, „Fluglinienunternehmen“ und „nichtgewerbliche Landung“ die ihnen in Artikel 96 der Konvention zugewiesene Bedeutung;
f) bedeutet der Ausdruck „Kapazität“ in bezug auf ein Luftfahrzeug die Nutzlast dieses Luftfahrzeuges auf einer Flugstrecke oder einem Abschnitt dieser Strecke;
g) bedeutet der Ausdruck „Kapazität“ in bezug auf „vereinbarte Fluglinie“ das Beförderungsangebot des auf einer solchen Fluglinie eingesetzten Luftfahrzeuges multipliziert mit der von einem solchen Luftfahrzeug innerhalb eines gegebenen Zeitraumes auf einer gegebenen Flugstrecke oder einem Flugstreckenabschnitt betriebenen Frequenz.
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