A. Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:
1. Abflugspunkte:
Punkte im Gebiet der Republik Österreich.
2. Punkte im Gebiet des Sultanats Oman:
Muscat.
B. Das von der Regierung des Sultanats Oman namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen zu betreiben:
1. Abflugspunkte:
Punkte im Gebiet des Sultanats Oman.
2. Punkte im Gebiet der Republik Österreich:
Wien.
C. Zwischenlandungspunkte und Punkte darüber hinaus können von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
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