Die im Artikel 2 dieses Abkommens vorgesehenen Befreiungen werden im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei nur so lange gewährt, als die Bedingungen der in diesem Hoheitsgebiet geltenden zollrechtlichen Vorschriften für eine eingangsabgabenfrei vorübergehende Einfuhr von Fahrzeugen im Sinn von Artikel 2 dieses Abkommens erfüllt sind.
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