(1) Gütertransporte von oder nach dem Gebiet einer der Vertragsparteien oder Transittransporte durch das Gebiet einer der Vertragsparteien mit Fahrzeugen im Sinne des Artikels 1 dieses Abkommens bedürfen einer vorher ausgestellten Genehmigung.
(2) Die Genehmigung berechtigt die Unternehmer der beiden Vertragsparteien nicht, Güterbeförderungen zwischen dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei und dem Hoheitsgebiet eines dritten Staates durchzuführen. Wird jedoch das Gebiet der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, auf dem verkehrsüblichen Weg durchfahren, so können die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unter Berücksichtigung insbesondere des Verkehrsaufkommens beschließen, diesen Verkehr zu gestatten.
(3) Die Genehmigung nach Absatz 1 ist für einen bestimmten Zeitraum auszustellen.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit unter Berücksichtigung des Verkehrsaufkommens die erforderliche gleiche Anzahl von Genehmigungen erteilen. Die nähere Durchführung des Genehmigungsverfahrens, die Form der zu verwendenden Formulare sowie die Anzahl der auf die Transportunternehmen der beiden Vertragsparteien entfallenden Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt. Die erteilten Genehmigungen werden dem Unternehmen im Wege der zuständigen Behörde der Vertragspartei, der der Unternehmer angehört, ausgefolgt.
(5) Die Genehmigung darf nur von dem Unternehmer benützt werden, auf dessen Namen sie lautet, und ist nicht übertragbar. Eine Genehmigung gilt für eine Fahrt (Hin- und Rückfahrt); bei Transitrückfahrt ist eine weitere Genehmigung erforderlich.
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