(1) Bei Zuwiderhandlungen eines Unternehmers oder des Fahrpersonals gegen die im anderen Staat geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften oder die Bestimmungen dieses Abkommens können die zuständigen Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Staates, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde, eine der nachfolgenden Maßnahmen treffen:
a) Hinweis an den betreffenden Unternehmer, die geltenden Vorschriften einzuhalten;
b) Einstellung der Ausgabe der Genehmigungen an den betreffenden Unternehmer oder Widerruf einer bereits erteilten Genehmigung für den Zeitraum, für den die zuständige Behörde des anderen Staates ihn vom Verkehr ausgeschlossen hat.
(2) Die zuständigen Behörden unterrichten einander über die getroffenen Maßnahmen.
(3) Dieser Artikel gilt unbeschadet der gesetzmäßigen Maßnahmen, die von den Gerichten oder Vollstreckungsbehörden des Staates, in dessen Hoheitsgebiet die Zuwiderhandlung begangen wurde, getroffen werden.
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