BundesrechtInternationale VerträgeLuftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - P8

Luftfahrt - Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt - P8

In Kraft seit 25. April 1983
Up-to-date

Art. 1

25.04.1983

DIE VERSAMMLUNG DER INTERNATIONALEN ZIVILLUFTFAHRTORGANISATION,

die vom Interimsrat der provisorischen Internationalen Zivilluftfahrtorganisation nach Montreal einberufen wurde und am 6. Mai 1947 zu ihrer 1. Tagung ZUSAMMENTRAT, und

die es als ratsam ERACHTETE, das am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossene Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt *1) abzuändern,

GENEHMIGTE am 13. Mai 1947 gemäß den Bestimmungen des Artikels 94a des am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossenen Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt den folgenden Abänderungsvorschlag zum genannten Abkommen, welcher als „Artikel 93 bis'' bezeichnet wird:

(Anm.: es folgt der Text des Art. 93bis)

BESTIMMTE am 16. Mai 1947 gemäß den Bestimmungen des genannten Artikels 94a des besagten Abkommens, daß die oben erwähnte Abänderung in Kraft tritt, nachdem sie von 28 Vertragsstaaten ratifiziert worden ist, und BEAUFTRAGTE am gleichen Tage den Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, ein Protokoll über diesen Abänderungsvorschlag und den folgenden Inhalt abzufassen, welches vom Präsidenten und vom Generalsekretär der 1. Versammlung unterzeichnet wird.

INFOLGEDESSEN, gemäß obigen Beschlusses der Versammlung, bedarf das vorliegende Protokoll der Ratifizierung durch alle

Staaten, die das genannte Abkommen ratifiziert haben oder ihm beigetreten sind. Die Ratifikationsurkunden sind dem Generalsekretär der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zur Hinterlegung im Archiv der Organisation zu übermitteln; der Generalsekretär der Organisation hat alle Vertragsstaaten unverzüglich von der Hinterlegung jeder Ratifikationsurkunde zu verständigen;

tritt der vorgenannte Abänderungsvorschlag zum Abkommen in bezug auf die Staaten, welche das Protokoll ratifiziert haben, mit dem Tage der Hinterlegung der 28. Ratifikationsurkunde in Kraft. Der Generalsekretär der Organisation hat alle Mitglied- oder Signatarstaaten des genannten Abkommens unverzüglich vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abänderungsvorschlages zu verständigen;

tritt der vorgenannte Abänderungsvorschlag hinsichtlich jenes Staates, der ihn nach diesem Zeitpunkt ratifiziert, mit Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde im Archiv der Organisation in Kraft.

ZU URKUND DESSEN unterzeichnen der Präsident und der Generalsekretär der 1. Versammlung der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation, die von der Versammlung hiezu bevollmächtigt sind, das vorliegende Protokoll.

GEGEBEN zu Montreal am 27. Mai 1947 in einer einzigen Urkunde in englischer, französischer und spanischer Sprache, wovon jeder der Texte gleichermaßen authentisch ist. Dieses Protokoll bleibt im Archiv der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation hinterlegt; beglaubigte Abschriften hievon sind vom Generalsekretär der Organisation allen Mitglied- oder Signatarstaaten des am 7. Dezember 1944 in Chicago abgeschlossenen Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt zu übermitteln.

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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949