(1) Der Meßbrief wird in der oder den Amtssprachen des ausstellenden Staates abgefaßt. Ist diese Sprache weder Englisch noch Französisch, so muß der Wortlaut eine Übersetzung in eine dieser Sprachen enthalten.
(2) Die Form des Meßbriefs muß dem in Anlage II wiedergegebenen Muster entsprechen.
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