(1) Eine Vertragsregierung kann auf Ersuchen einer anderen Vertragsregierung die Brutto- und Nettoraumzahl eines Schiffes ermitteln und diesem nach Maßgabe dieses Übereinkommens einen Internationalen Schiffsmeßbrief (1969) ausstellen oder ausstellen lassen.
(2) Der das Ersuchen stellenden Regierung werden so bald wie möglich eine Abschrift des Meßbriefs sowie eine Abschrift der Berechnung des Vermessungsergebnisses übermittelt.
(3) Ein in dieser Weise ausgestellter Meßbrief muß die Feststellung enthalten, daß er auf Ersuchen der Regierung des Staates ausgestellt wurde, dessen Flagge das Schiff jetzt oder künftig führt; er hat die gleiche Gültigkeit wie ein auf Grund des Artikels 7 ausgestellter Meßbrief und wird ebenso anerkannt.
(4) Einem Schiff, das die Flagge eines Staates führt, dessen Regierung nicht Vertragsregierung ist, darf kein Internationaler Schiffsmeßbrief (1969) ausgestellt werden.
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