(1) Jedem Schiff, dessen Brutto- und Nettoraumzahl nach Maßgabe dieses Übereinkommens ermittelt worden sind, wird ein Internationaler Schiffsmeßbrief (1969) ausgestellt.
(2) Dieser Meßbrief wird von der Verwaltung oder von einer von ihr ordnungsgemäß ermächtigten Person oder Stelle ausgestellt. In jedem Fall trägt die Verwaltung die volle Verantwortung für den Meßbrief.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise