(1) Dieses Übereinkommen wird bei der Organisation hinterlegt; der Generalsekretär der Organisation übermittelt allen Unterzeichnerregierungen und allen Regierungen, die diesem Übereinkommen beitreten, beglaubigte Abschriften.
(2) Der Generalsekretär der Organisation übermittelt den Wortlaut dieses Übereinkommens sogleich nach seinem Inkrafttreten dem Sekretariat der Vereinten Nationen zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.
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