(1) Dieses Übereinkommen liegt sechs Monate, vom 23. Juni 1969 an gerechnet, zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. Die Regierungen der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder Vertragsparteien der Satzung des Internationalen Gerichtshof können Vertragsparteien des Übereinkommens werden,
a) indem sie es ohne Vorbehalt der Annahme unterzeichnen,
b) indem sie es vorbehaltlich der Annahme unterzeichnen und später annehmen oder
c) indem sie ihm beitreten.
(2) Die Annahme oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Annahme- oder Beitrittsurkunde bei der Organisation. Die Organisation teilt allen Regierungen, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, jede neue Annahme und jeden neuen Beitritt sowie den Zeitpunkt der Hinterlegung der betreffenden Urkunde mit. Die Organisation teilt außerdem allen Regierungen, die das Übereinkommen bereits unterzeichnet haben, jede Unterzeichnung mit, die innerhalb von sechs Monaten nach dem 23. Juni 1969 erfolgt.
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