Die Vertragsregierungen verpflichten sich, der Organisation folgende Unterlagen zu übermitteln und bei ihr zu hinterlegen:
a) eine ausreichende Anzahl von Mustern der von ihnen nach Maßgabe dieses Übereinkommens ausgestellten Meßbriefe zwecks Weiterleitung an die Vertragsregierungen,
b) den Wortlaut der Gesetze, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen und sonstigen Vorschriften, die auf den verschiedenen durch dieses Übereinkommen betroffenen Gebieten erlassen worden sind, sowie
c) eine Liste der nichtstaatlichen Stellen, die befugt sind, in ihrem Namen in Vermessungsfragen tätig zu werden, zwecks Weiterleitung an die Vertragsregierungen.
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