(1) Abgesehen von den in den Regeln vorgesehenen Ausnahmen wird ein Internationaler Schiffsmeßbrief (1969) ungültig und von der Verwaltung außer Kraft gesetzt, wenn Änderungen in der allgemeinen Anordnung, der Bauart, dem Fassungsvermögen, dem Gebrauch von Räumen, der im Fahrgastschiffs-Zeugnis angegebenen zulässigen Gesamtzahl der Fahrgäste, dem erteilten Freibord oder dem zulässigen Tiefgang des Schiffes vorgenommen worden sind, die eine Vergrößerung der Brutto- oder Nettoraumzahl erfordern.
(2) Abgesehen von den Vorschriften des Absatzes 3 wird der einem Schiff von einer Verwaltung ausgestellte Meßbrief ungültig, sobald dieses Schiff zur Flagge eines anderen Staates überwechselt.
(3) Wechselt ein Schiff zur Flagge eines anderen Staates über, dessen Regierung Vertragsregierung ist, so behält der Internationale Schiffsmeßbrief (1969) seine Gültigkeit für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten oder bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Verwaltung einen neuen Internationalen Schiffsmeßbrief (1969) als Ersatz ausstellt, wenn dies vor Ablauf der drei Monate geschieht. Die Vertragsregierung des Staates, dessen Flagge das Schiff bis dahin geführt hat, übersendet der Verwaltung nach dem Wechsel so bald wie möglich eine Abschrift des Meßbriefs, der sich zum Zeitpunkt des Wechsels an Bord befindet, sowie eine Abschrift der Berechnung des entsprechenden Vermessungsergebnisses.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise