(1) Das Vermessungsergebnis eines Schiffes besteht aus der Bruttoraumzahl und der Nettoraumzahl.
(2) Die Bruttoraumzahl und die Nettoraumzahl werden nach diesen Regeln ermittelt.
(3) Wäre die Anwendung dieser Regeln bei neuartigen Schiffstypen in Anbetracht ihrer Konstruktionsmerkmale unvernünftig oder unausführbar, so werden die Brutto- und die Nettoraumzahl nach Anweisung der Verwaltung ermittelt. Wird das Vermessungsergebnis auf diese Weise ermittelt, so teilt die Verwaltung der Organisation zwecks Unterrichtung der Vertragsregierungen Einzelheiten des hierbei angewendeten Verfahrens mit.
(1) Oberdeck
Das Oberdeck ist das oberste dem Wetter und der See ausgesetzte durchlaufende Deck, das für alle Öffnungen in seinem freiliegenden Teil feste wetterdichte Verschlußvorrichtungen aufweist und unterhalb dessen alle Öffnungen in den Schiffsseiten mit festen wasserdichten Verschlußvorrichtungen versehen sind. Bei Schiffen mit Stufen im Oberdeck gelten die niedrigste Linie des freiliegenden Decks und ihre Verlängerung parallel zum oberen Teil des Decks als Oberdeck.
(2) Seitenhöhe
a) Die Seitenhöhe ist der senkrechte Abstand, gemessen von der Oberkante des Kiels bis zur Unterkante des Oberdecks an der Bordseite. Bei Holz- und Kompositschiffen wird der Abstand von der Unterkante der Kielsponung ab gemessen. Bei hohlem Verlauf der Schiffsform im unteren Teil des Hauptspants oder bei verstärkten Kielgängen wird der Abstand von dem Punkt aus gemessen, an dem die Verlängerung des geraden Bodenteils die Seite des Kiels schneidet.
b) Bei Schiffen mit abgerundetem Schergang wird die Seitenhöhe bis zum gedachten Schnittpunkt der Deckslinie mit der Außenhautbeplattung gemessen, die so verlängert werden, als sei der Schergang eckig.
c) Weist das Oberdeck eine Stufe auf und erstreckt sich der erhöhte Teil des Decks über den Punkt hinaus, an dem die Seitenhöhe gemessen werden soll, so wird die Seitenhöhe bis zu einer Fluchtlinie des niedrigeren Teiles des Decks gemessen, die parallel zu dem erhöhten Teil verläuft.
(3) Breite
Die Breite ist die größte Breite des Schiffes; sie wird mittschiffs gemessen, und zwar bei Schiffen mit Metallaußenhaut bis zur Mallkante der Spanten und bei Schiffen mit einer Außenhaut aus anderen Werkstoffen bis zur Außenkante des Schiffskörpers.
(4) Geschlossene Räume
Geschlossene Räume sind alle Räume, die von der Außenhaut, von festen oder versetzbaren Zwischenwänden oder Schotten, von Decks oder Abdeckungen – ausgenommen feste oder lose Planen – begrenzt werden. Ein Absatz im Deck oder eine Öffnung in der Außenhaut, im Deck oder in der Abdeckung, in den Trennwänden oder Endschotten eines Raumes schließt ebensowenig wie das Fehlen einer Trennwand oder eines Schotts aus, daß dieser Raum als ein geschlossener behandelt wird.
(5) Ausgesonderte Räume
Ungeachtet des Absatzes 4 werden die unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Räume als ausgesonderte Räume bezeichnet und nicht in den Inhalt der geschlossenen Räume eingerechnet; sie sind jedoch als geschlossene Räume zu behandeln, wenn sie zumindest eine der drei nachfolgenden Bedingungen erfüllen:
– der Raum ist mit Brettern oder anderen Vorrichtungen zur Sicherung von Ladung oder Vorräten versehen;
– die Öffnungen sind mit Verschlußvorrichtungen versehen;
– die Bauart bietet Möglichkeiten für das Dichtsetzen dieser Öffnungen.
a) i) Ein Raum, der sich innerhalb eines Aufbaus an eine Öffnung im Endschott anschließt, die von Deck zu Deck reicht und nur mit einer Seitenplatte versehen ist, deren Höhe die der anschließenden Decksbalken um nicht mehr als 25 mm (1 Zoll) überschreitet, wobei die Breite der Öffnung mindestens 90 v.H. der Decksbreite im Bereich der Öffnung betragen muß. Nach dieser Vorschrift wird nur der Raum nicht in den Inhalt der geschlossenen Räume eingerechnet, der zwischen der tatsächlichen Öffnung im Endschott und einer Linie liegt, die in einem Abstand von der halben Decksbreite im Bereich der Öffnung parallel zum Verlauf der Öffnungen gezogen wird (s. Anhang 1 Bild 1).
ii) Wird die Breite durch andere bauliche Anordnungen als das Zusammenlaufen der Außenhaut auf weniger als 90 v.H. der Decksbreite eingeengt, so wird nur der Raum nicht in den Inhalt der geschlossenen Räume eingerechnet, der zwischen dem Verlauf der Öffnung und einer Linie liegt, die parallel hierzu durch den Punkt gezogen wird, wo die Breite querschiffs auf 90 v.H. der Decksbreite oder weniger eingeschränkt wird (s. Anhang 1 Bilder 2, 3 und 4).
iii) Sind zwei Räume, von denen einer oder beide nach Buchstabe a Ziffern i und/oder ii ausgesondert werden können, durch einen Zwischenraum getrennt, der – abgesehen von einem Schanzkleid oder einer Reling – vollständig offen ist, so darf eine Aussonderung nicht vorgenommen werden, wenn der Abstand zwischen den beiden Räumen kleiner ist als die Hälfte der kleinsten Decksbreite im Bereich des Zwischenraums (s. Anhang 1 Bilder 5 und 6);
b) ein Raum unter einem darüberliegenden, gegen See und Wetter offenen Deck, das an den Außenseiten keine andere Verbindung mit dem Schiffskörper hat als die erforderlichen Stützen. In einem solchen Raum dürfen eine Reling oder ein Schanzkleid sowie eine Seitenplatte und auch seitliche Stützen unter der Voraussetzung angebracht werden, daß der Abstand von der Oberkante der Reling oder des Schanzkleides bis zur Seitenplatte mindestens ein Drittel der Höhe des Raumes, jedoch nicht weniger als 0,75 m (2,5 Fuß) beträgt (s. Anhang 1 Bild 7);
c) ein Raum in einem Aufbau von ganzer Schiffsbreite zwischen zwei gegenüberliegenden Seitenöffnungen, deren Höhe mindestens ein Drittel der Höhe des Aufbaus, jedoch nicht weniger als 0,75 m (2,5 Fuß) beträgt. Ist eine Öffnung in einem solchen Aufbau nur an einer Seite vorhanden, so wird der Raum, der nicht in den Inhalt der geschlossenen Räume eingerechnet wird, auf die halbe Decksbreite im Bereich der Öffnung beschränkt (s. Anhang 1 Bild 8);
d) ein Raum in einem Aufbau unmittelbar unter einer freien Öffnung im darüberliegenden Deck unter der Voraussetzung, daß diese Öffnung dem Wetter ausgesetzt ist und der nicht in den Inhalt der geschlossenen Räume eingerechnete Raum auf die Fläche der Öffnung beschränkt wird (s. Anhang 1 Bild 9);
e) eine Nische im Endschott eines Aufbaus, die dem Wetter ausgesetzt ist, von Deck zu Deck reicht und keine Verschlußmittel hat, unter der Voraussetzung, daß die innere Breite nicht größer als die Eingangsbreite ist und daß sie um nicht mehr als das Doppelte der Eingangsbreite in den Aufbau hineinreicht (s. Anhang 1 Bild 10).
(6) Fahrgast
Ein Fahrgast ist jede Person außer
a) dem Kapitän und den Mitgliedern der Besatzung oder anderen Personen, die in irgendeiner Eigenschaft an Bord eines Schiffes für dessen Belange angestellt oder beschäftigt sind, sowie
b) Kindern unter einem Jahr.
(7) Laderäume
Bei der Berechnung der Nettoraumzahl zu erfassende Laderäume sind alle für die Beförderung von Nutzladung bestimmten geschlossenen Räume, soweit sie bei der Berechnung der Bruttoraumzahl erfaßt worden sind. Diese Laderäume sind durch eine dauerhafte Markierung mit den Buchstaben CC (cargo compartment) zu kennzeichnen, die gut sichtbar angebracht und mindestens 100 mm (4 Zoll) hoch sein müssen.
(8) Wetterdicht
Wetterdicht bedeutet, daß unter allen vorkommenden Seeverhältnissen kein Wasser in das Schiff eindringt.
Die Bruttoraumzahl (BRZ) eines Schiffes wird nach der Formel
BRZ = K 1 V
ermittelt; hierin bedeuten
V = | Zahlenwert des in Kubikmeter gemessenen Inhalts aller geschlossenen Räume |
K 1 = | 0,2 + 0,02 log 10 V (oder entsprechend dem Tabellenwert in Anhang 2). |
(1) Die Nettoraumzahl (NRZ) eines Schiffes wird nach der Formel
ermittelt; hierin dürfen
a) der Faktor niemals größer als eins,
b) der Ausdruck niemals kleiner als 0,25 BRZ und
c) NRZ niemals kleiner als 0,30 BRZ sein;
in der Formel bedeuten
V c = | Zahlungwert des in Kubikmeter gemessenen Inhalts aller Laderäume, |
K 2 = | 0,2 + 0,02 log tief 10 V tief c (oder entsprechend dem Tabellenwert in Anhang 2), |
K 3 = | 1,25![]() |
H = | Seitenhöhe mittschiffs gemäß Regel 2 Abs. 2 (in Meter), |
T = | Tiefgang mittschiffs gemäß Absatz 2 der vorliegenden Regel (in Meter), |
N 1 = | Anzahl der Fahrgäste in Kabinen mit nicht mehr als 8 Betten, |
N 2 = | Anzahl der sonstigen Fahrgäste, |
N 1 + N 2 = | Gesamtzahl der nach dem Fahrgastzeugnis zulässigen Fahrgäste; falls die Summe vonN 1 und N 2 kleiner als 13 ist, bleibt sie unberücksichtigt, |
BRZ = | Bruttoraumzahl des Schiffes gemäß Regel 3. |
(2) Als Tiefgang (T) im Sinne des Absatzes 1 gilt
a) für Schiffe, die dem in Kraft befindlichen Internationalen Freibord-Übereinkommen unterliegen, der Tiefgang, der dem nach jenem Übereinkommen erteilten Sommerfreibord (ohne Berücksichtigung eines Holzfreibords) entspricht;
b) für Fahrgastschiffe der Tiefgang, der nach dem in Kraft befindlichen Internationalen Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See oder einer anderen anwendbaren Internationalen Übereinkunft erteilten obersten Schottenladelinie entspricht;
c) für Schiffe, die dem Internationalen Freibord-Übereinkommen nicht unterliegen, denen jedoch ein Freibord nach innerstaatlichen Vorschriften erteilt wird, der Tiefgang der dem hiernach erteilten Sommerfreibord entspricht;
d) für Schiffe, denen kein Freibord erteilt wird, deren Tiefgang jedoch nach innerstaatlichen Vorschriften eingeschränkt wird, der höchstzulässige Tiefgang und
e) für alle sonstigen Schiffe 75 v.H. der Seitenhöhe mittschiffs gemäß Regel 2 Abs. 2.
(1) Wenn die in den Regeln 3 und 4 bestimmten Merkmale eines Schiffes wie z. B. V, V c , T, N 1 oder N 2 verändert werden und diese Änderung zu einem Anwachsen der nach der Regel 4 ermittelten Nettoraumzahl führt, ist diese unverzüglich den neuen Merkmalen entsprechend zu ermitteln und anzuwenden.
(2) Schiffe, denen sowohl ein Freibord nach Buchstabe a als auch nach Buchstabe b der Regel 4 Abs. 2 erteilt worden ist, erhalten nur eine nach jener Regel ermittelte Nettoraumzahl, und zwar die, die dem für den jeweiligen Einsatz des Schiffes erteilten Freibord entspricht.
(3) Wenn die in den Regeln 3 und 4 bestimmten Merkmale eines Schiffes wie z. B. V, V c , T, N 1 oder N 2 verändert werden oder wenn der in Absatz 2 erwähnte Freibord bei einem Wechsel des Einsatzes des Schiffes verändert wird und eine solche Änderung zu einer Verminderung der nach Regel 4 ermittelten Nettoraumzahl führt, darf ein neuer Internationaler Schiffsmeßbrief (1969) mit dieser kleineren Nettoraumzahl erst nach Ablauf von zwölf Monaten nach Ausstellung des bis dahin geltenden Meßbriefs ausgestellt werden. Diese Vorschrift gilt jedoch nicht,
a) wenn das Schiff zur Flagge eines anderen Staates überwechselt,
b) wenn das Schiff Umbauten oder Veränderungen unterzogen wird, die nach Ansicht der Verwaltung von größerer Bedeutung sind, wie es z. B. bei der Entfernung eines Aufbaues der Fall ist, die eine Änderung des erteilten Freibords erfordert und
c) für Fahrgastschiffe, die in einem besonderen Verkehr, wie z. B. der Pilgerfahrt, eine große Zahl von Decksfahrgästen befördern.
(1) Der Inhalt aller bei der Berechnung der Brutto- und Nettoraumzahlen erfaßten Räume wird ohne Berücksichtigung von Isolationen u. dgl. bei Schiffen aus Metall bis zur Innenseite der Außenhaut oder baulicher Trennflächen und bei Schiffen aus anderem Werkstoff bis zur Außenseite der Außenhaut und der Innenseite baulicher Trennflächen gemessen.
(2) Der Inhalt von Anhängen wird dem Gesamtinhalt hinzugerechnet.
(3) Der Inhalt von zur See hin offenen Räumen braucht dem Gesamtinhalt nicht hinzugerechnet zu werden.
(1) Alle für die Berechnung der Rauminhalte verwendeten Maße werden auf den Zentimeter oder ein Zwanzigstel Fuß gerundet.
(2) Die Inhalte sind nach Verfahren zu berechnen, die für die jeweiligen Räume allgemein anerkannt sind und deren Genauigkeit den Anforderungen der Verwaltung genügt.
(3) Die Berechnungen müssen so viele Einzelheiten enthalten, daß sie leicht nachgeprüft werden können.
(Anm.: Anhang 1 als PDF dokumentiert)
(Anm.: Anhang 2 als PDF dokumentiert)
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