1. Der Anhang 1 enthält in Abschnitt A, Unterabschnitt 1 die Muster der Gefahrenwarnzeichen und in Abschnitt A, Unterabschnitt II die auf diese Zeichen zu setzenden Symbole sowie bestimmte Vorschriften für die Verwendung der genannten Zeichen. Nach Artikel 46 Absatz 2 muß jeder Staat dem Generalsekretär mitteilen, ob er als Gefahrenwarnzeichen das Muster A a oder A b gewählt hat.
2. Die Anzahl der Gefahrenwarnzeichen darf nicht unnötig vergrößert werden; sie sind jedoch immer aufzustellen, um vor besonders gefährlichen Stellen zu warnen, die auch von einem die gebotene Vorsicht beachtenden Lenker nur schwer rechtzeitig zu erkennen sind.
3. Die Gefahrenwarnzeichen müssen in einer Entfernung von der Gefahrenstelle aufgestellt werden, in der ihre Wirksamkeit bei Tag und Nacht am größten ist, unter Berücksichtigung der Straßen- und Verkehrsverhältnisse, insbesondere der üblichen Geschwindigkeit der Fahrzeuge und der Entfernung, auf die das Zeichen sichtbar ist.
4. Die Entfernung zwischen dem Zeichen und dem Beginn der Gefahrenstelle kann, auf einer Zusatztafel angegeben werden, die dem Muster 1 des Anhangs 7 entspricht und die nach den Bestimmungen des genannten Anhangs angebracht ist; diese Angabe muß erfolgen, wenn die Entfernung zwischen dem Zeichen und dem Beginn der Gefahrenstelle von den Lenkern nicht geschätzt werden kann und nicht so ist, wie sie sie in der Regel erwarten können.
5. Die Gefahrenwarnzeichen können insbesondere auf den Autobahnen und den ihnen gleichgestellten Straßen wiederholt werden. Falls sie wiederholt werden, ist nach Absatz 4 die Entfernung zwischen dem Zeichen und dem Beginn der Gefahrenstelle anzugeben. Für die Gefahrenwarnzeichen vor beweglichen Brücken, und Eisenbahnkreuzungen können die Vertragsparteien die folgenden Bestimmungen anwenden:
Unterhalb jedes Gefahrenwarnzeichens, das eines der in Anhang 1 Abschnitt A Unterabschnitt II, Absätze 5, 25, 26 und 27 beschriebenen Symbole A 5, A 25, A 26 oder A 27 enthält, kann eine rechteckige Tafel angebracht werden, deren längere Seiten senkrecht stehen und die mit drei roten Schrägbalken auf weißem oder gelbem Grund versehen ist, vorausgesetzt, daß zusätzliche Zeichen, die aus Tafeln derselben Form bestehen und mit jeweils einem oder zwei roten Schrägbalken auf weißem oder gelbem Grund versehen sind, bei etwa einem Drittel und bei zwei Dritteln der Distanz zwischen dem Zeichen und der Eisenbahnlinie aufgestellt werden. Diese Zeichen können auf der gegenüberliegenden Seite der Fahrbahn wiederholt werden. Die in diesem Absatz angeführten Tafeln sind des weiteren in Abschnitt A Unterabschnitt II Absatz 29 von Anhang 1 abgebildet.
6. Wenn ein Gefahrenwarnzeichen benutzt wird, um eine Gefahr auf einem Straßenabschnitt von einer gewissen Länge anzuzeigen (zum Beispiel aufeinanderfolgende gefährliche Kurven, Fahrbahnabschnitte in schlechtem Zustand), und wenn es für wünschenswert gehalten wird, die Länge dieses Abschnitts anzugeben, muß dieser Hinweis auf einer Zusatztafel H 2 des Anhangs 1 Abschnitt H, die diesem Anhang entsprechend anzubringen ist, gegeben werden.
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