1. Um die Straßenverkehrszeichen, insbesondere die Gefahrenwarnzeichen, die Vorschriftszeichen und die Richtungszeichen, bei Nacht besser sicht- und lesbar zu machen, wird empfohlen, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, sie zu beleuchten oder sie mit rückstrahlenden Stoffen oder Vorrichtungen zu versehen, die jedoch die Verkehrsteilnehmer nicht blenden dürfen.
2. Die Vertragsparteien können auch die Verwendung von fluoreszierenden Materialien gestatten; in diesem Fall haben sie anzugeben, bei welchen Zeichen diese Materialien Anwendung finden.
3. Die Richtlinien für die Verwendung von beleuchteten, rückstrahlenden und fluoreszierenden Zeichen sind in innerstaatlichen Rechtsvorschriften festzulegen. Diese haben auch zu regeln, wann welche Klasse der rückstrahlenden Materialien zum Einsatz kommt.
4. Verschiedenfarbige dunkle oder helle grafische Elemente auf den Zeichen können jeweils durch kontrastierende helle oder dunkle Streifen voneinander abgehoben werden.
5. Nichts in diesem Übereinkommen verbietet es, für die Übermittlung von Hinweisen, Warnungen oder Vorschriften, die nur während bestimmter Stunden oder an bestimmten Tagen gelten, Zeichen zu verwenden, die nur dann sichtbar sind, wenn die von ihnen angezeigte Regelung gilt.
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