1. Die Zeichen sind so aufzustellen, daß sie von den Lenkern (Führer von Tieren), für die sie bestimmt sind, leicht und rechtzeitig erkannt werden können. In der Regel sind sie auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Straßenseite aufzustellen; sie können jedoch über der Fahrbahn angebracht oder dort wiederholt sein. Jedes auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Straßenseite aufgestellte Zeichen muß über oder auf der anderen Seite der Fahrbahn wiederholt werden, wenn infolge der örtlichen Verhältnisse die Gefahr besteht, daß es von den Lenkern (Führern von Tieren), für die es bestimmt ist, nicht rechtzeitig bemerkt wird.
2. Jedes Zeichen gilt für die Lenker (Führer von Tieren), für die es bestimmt ist, auf der ganzen Breite der für den Verkehr freigegebenen Fahrbahn. Es kann jedoch auch nur für einen oder mehrere durch Längsmarkierungen bezeichnete Fahrstreifen der Fahrbahn gelten.
In diesem Fall ist eine der nachstehenden drei Möglichkeiten zu verwenden:
a) Das Zeichen, das bei Notwendigkeit mit einem senkrechten Pfeil versehen wird, ist über dem betreffenden Fahrstreifen anzubringen, oder
b) das Zeichen wird am linken*) Fahrbahnrand angebracht, wenn die Straßenmarkierungen zweifelsfrei erkennen lassen, daß sich das Zeichen ausschließlich auf den linken Fahrstreifen bezieht, und daß der einzige Zweck dieses Zeichens darin besteht, eine bereits durch Straßenmarkierungen angezeigte örtliche Regelung zu bestätigen, oder
c) die in Anhang 1, Abschnitt E, Unterabschnitt II, Abs. 1 und 2 beschriebenen Zeichen E 1 oder E 2 oder die in Anhang 1, Abschnitt G, Unterabschnitt V, Absätze 1 und 2 beschriebenen Zeichen G 11 und G 12 werden am Fahrbahnrand aufgestellt.
3. Wenn nach Ansicht der zuständigen Behörden ein an der Seite einer Straße mit getrennten Fahrbahnen aufgestelltes Zeichen unzweckmäßig wäre, kann es auf dem Mittelstreifen aufgestellt werden und muß an der Seite nicht wiederholt werden.
4. Es wird empfohlen, daß die innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorsehen, daß:
a) die Zeichen so aufzustellen sind, daß sie den Verkehr der Fahrzeuge auf der Fahrbahn und, soweit sie daneben aufgestellt sind, die Fußgänger so wenig wie möglich behindern. Der Höhenunterschied zwischen der Fahrbahn und der Seite des Zeichens und der Unterkante des Zeichens soll auf einem Straßenzug für die Zeichen derselben Gruppe soweit wie möglich einheitlich sein;
b) die Tafeln so bemessen sein müssen, daß das Zeichen von fern leicht sichtbar und, wenn man sich nähert, leicht verständlich ist;
vorbehaltlich des Buchstabens c sollen diese Maße der üblichen Geschwindigkeit der Fahrzeuge Rechnung tragen;
c) die Maße der Gefahrenwarnzeichen und jene der Vorschriftszeichen (mit Ausnahme der Sonder-Vorschriftzeichen) im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei zu vereinheitlichen sind. Im allgemeinen gibt es vier Größen für jede Gruppe von Zeichen: klein, normal, groß und sehr groß. Die kleinen Zeichen sind zu verwenden, wenn die Umstände Zeichen normaler Größe nicht erlauben oder der Verkehr nur langsam fließen kann; sie können auch verwendet werden, um ein vorhergegangenes Zeichen zu wiederholen. Die großen Zeichen sind auf breiten Straßen mit schnellem Verkehr zu verwenden. Die sehr großen Zeichen sind auf Straßen mit sehr schnellem Verkehr, insbesondere auf den Autobahnen zu verwenden.
___________________
*) Anm. d. Ü.: „nearside“ bedeutet im Linksverkehr die linke Seite, im Rechtsverkehr die rechte Seite.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise