1. Das in diesem Übereinkommen vorgeschriebene System umfaßt folgende Gruppen von Straßenverkehrszeichen:
a) Gefahrenwarnzeichen: diese Zeichen sollen die Verkehrsteilnehmer vor einer Gefahr auf der Straße warnen und sie über die Art der Gefahr unterrichten;
b) Vorschriftszeichen: diese Zeichen sollen die Verkehrsteilnehmer auf besondere Verpflichtungen, Beschränkungen oder Verbote hinweisen, die sie beachten müssen; sie werden unterteilt in:
i) Vorrangzeichen,
ii) Verbots- oder Beschränkungszeichen,
iii) Gebotszeichen;
iv) Sondervorschriftzeichen.
c) Hinweiszeichen: Diese Zeichen sollen die Verkehrsteilnehmer leiten oder ihnen andere nützliche Hinweise geben; sie werden unterteilt in:
i) Hinweiszeichen und Zeichen, die auf besondere Einrichtungen und Serviceleistungen für Verkehrsteilnehmer hinweisen;
ii) Wegweiser, Positions- oder Hinweiszeichen:
Vorwegweiser;
Wegweiser;
Straßenbezeichnungstafeln;
Ortstafeln;
Bestätigungszeichen;
Hinweiszeichen;
iii) Zusatztafeln.
2. Wo dieses Übereinkommen zwischen mehreren Zeichen oder mehreren Symbolen die Wahl läßt:
a) verpflichten sich die Vertragsparteien, für ihr gesamtes Hoheitsgebiet nur eines dieser Zeichen oder dieser Symbole anzunehmen;
b) müssen sich die Vertragsparteien auf regionaler Ebene bemühen, die gleiche Wahl zu treffen;
c) ist Artikel 3 Absatz 3 auf die nicht gewählten Zeichen und Symbole anwendbar.
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