Außer den nach den Artikeln 41 und 46 vorgesehenen Erklärungen, Notifikationen und Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär allen in Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Staaten
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 37;
b) die Erklärungen nach Artikel 38;
c) die Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 39;
d) den Zeitpunkt des Inkrafttretens von Änderungen zu diesem Übereinkommen nach Artikel 41 Absätze 2 und 5;
e) die Kündigungen nach Artikel 42;
f) das Außerkrafttreten dieses Übereinkommens nach Artikel 43.
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