Art. 44 ARTIKEL 44 — Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
Gliederung
Kapitel VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 44 ARTIKEL 44
Rückverweise
Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die die Parteien nicht durch Verhandlungen oder auf andere Weise beilegen konnten, wird auf Antrag einer der beteiligten Vertragsparteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
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