Art. 43 ARTIKEL 43 — Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
Gliederung
Kapitel VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 43 ARTIKEL 43
Dieses Übereinkommen tritt außer Kraft, wenn zu irgend einem Zeitpunkt die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.
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