Art. 42 ARTIKEL 42 — Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
Gliederung
Kapitel VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 42 ARTIKEL 42
Rückverweise
Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
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