Im Verhältnis unter den Vertragsparteien hebt dieses Übereinkommen bei seinem Inkrafttreten das am 30. März 1931 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte Abkommen über die Vereinheitlichung der Straßenverkehrszeichen sowie das am 19. September 1949 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte Protokoll über Straßenverkehrszeichen *) auf und ersetzt sie.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 222/1955 in der Fassung der Änderung BGBl. Nr. 52/1969
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