Art. 39 ARTIKEL 39 — Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
Gliederung
Kapitel VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 39 ARTIKEL 39
Rückverweise
1. Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach der Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
2. Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen nach der Hinterlegung der fünfzehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es zwölf Monate nach der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
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