BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über StraßenverkehrszeichenArt. 37

Art. 37

In Kraft seit 11. August 1982
Up-to-date

1. Dieses Übereinkommen liegt am Sitz der Vereinten Nationen in New York bis zum 31. Dezember 1969 allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder Mitgliedern einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation oder den Partnerstaaten des Statuts des Internationalen Gerichtshofes und jedem anderen Staat, der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen eingeladen wird, dem Übereinkommen beizutreten, zur Unterzeichnung auf.

2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

3. Dieses Übereinkommen bleibt für jeden der in Absatz 1 erwähnten Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär zu hinterlegen.

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