1. Die Schranken und Halbschranken an Eisenbahnkreuzungen sind mit roten und weißen, roten und gelben, schwarzen und weißen oder gelben und schwarzen Streifen deutlich zu kennzeichnen. Sie dürfen jedoch nur weiß oder nur gelb bemalt sein, wenn sie in der Mitte mit einer großen runden roten Scheibe versehen sind.
2. An allen Eisenbahnkreuzungen ohne Schranken oder Halbschranken ist in unmittelbarer Nähe des Bahnkörpers das in Anhang A (Anm: Übersetzungsfehler; richtig: Anhang 1) Abschnitt A beschriebene Zeichen A 28 aufzustellen. Wenn die Annäherung der Züge durch Lichtzeichen angezeigt wird oder ein Zeichen B 2 „HALT“ vorhanden ist, muß das Zeichen A 28 auf demselben Träger wie das Lichtzeichen oder Zeichen B 2 angebracht werden. Das Zeichen A 28 muß nicht angebracht werden:
a) an Kreuzungen von Straßen und Schienenwegen, wo der Schienenverkehr sehr langsam ist und der Straßenverkehr durch einen Bahnbediensteten, der die erforderlichen Handzeichen gibt, geregelt wird;
b) an Kreuzungen von Schienenwegen und Feldwegen mit sehr schwachem Verkehr oder von Schienenwegen und Fußwegen.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 80/1998)
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