1. An Eisenbahnkreuzungen mit Schranken oder mit versetzt auf beiden Seiten des Bahnkörpers angebrachten Halbschranken bedeuten diese quer über die Straße heruntergelassenen Schranken oder Halbschranken, daß kein Verkehrsteilnehmer über die nächstgelegene Schranke oder Halbschranke hinaus seinen Weg fortsetzen darf; das Schließen der Schranken und das Schließen der Halbschranken haben die gleiche Bedeutung.
2. Das Aufleuchten des roten Lichtes oder der roten Lichter, die in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a genannt sind, oder das Ertönen des dort genannten akustischen Zeichens bedeutet gleichfalls, daß kein Verkehrsteilnehmer über die Haltelinie oder, wenn keine vorhanden ist, über das Zeichen hinaus seinen Weg fortsetzen darf. Das Aufleuchten des gelben Lichtes des in Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Drei-Farben-Systems bedeutet, daß kein Verkehrsteilnehmer über die Haltlinie oder, wenn keine vorhanden ist, über das Zeichen hinaus seinen Weg fortsetzen darf, es sei denn, ein Fahrzeug befindet sich beim Aufleuchten des gelben Lichtes so nahe an dem Zeichen, daß es vor diesem nicht mehr sicher angehalten werden kann.
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