1. a) Wenn an einer Eisenbahnkreuzung eine Warnanlage angebracht ist, um die Annäherung der Züge oder das unmittelbar bevorstehende Schließen der Schranken oder Halbschranken anzuzeigen, muß sie aus einem roten Blinklicht oder aus abwechselnd blinkenden roten Lichtern bestehen, wie es in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens vorgesehen ist. An Eisenbahnkreuzungen, die weder Schranken noch Halbschranken haben, soll die Warnanlage vorzugsweise aus zwei abwechselnd blinkenden roten Lichtern bestehen. Jedoch
i) können die roten Blinklichter durch ein in Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens beschriebenes Lichtzeichen des Drei-Farben-Systems (rot, gelb, grün) oder durch ein solches Zeichen, in dem das grüne Licht fehlt, ergänzt oder ersetzt werden, wenn sich an der Straße kurz vor der Eisenbahnkreuzung andere Drei-Farben-Lichtzeichen befinden oder wenn die Eisenbahnkreuzung mit Schranken versehen ist. An Eisenbahnkreuzungen mit Halbschranken dürfen die roten Blinklichter nicht auf die im vorangehenden Satz beschriebene Art ersetzt werden; sie dürfen jedoch so ergänzt werden, wenn sich andere Drei-Farben-Lichtzeichen an der Straße kurz vor der Eisenbahnkreuzung befinden;
ii) kann an Feldwegen, wo der Verkehr sehr gering ist, und an Wegen für Fußgänger nur ein akustisches Zeichen verwendet werden.
b) In allen Fällen können die Lichtzeichen durch ein akustisches Zeichen ergänzt werden.
2. Die Lichtzeichen sind an dem der Verkehrsrichtung entsprechenden Fahrbahnrand aufzustellen; wenn die Umstände – beispielsweise die Sichtbarkeit der Zeichen oder die Verkehrsdichte – es verlangen, sind die Lichter auf der anderen Straßenseite zu wiederholen. Wenn es jedoch auf Grund der örtlichen Verhältnisse zweckmäßig ist, können die Lichter über der Fahrbahn oder auf einer Verkehrsinsel in der Fahrbahn wiederholt werden.
3. Nach Artikel 10 Absatz 4 kann das Zeichen B 2 „HALT“ an einer Eisenbahnkreuzung ohne Schranken oder Halbschranken oder ohne Lichtzeichen, die die Zugannäherung anzeigen, aufgestellt werden; an den mit diesem Zeichen versehenen Eisenbahnkreuzungen müssen die Lenker (Führer von Tieren) an der Haltelinie oder beim Fehlen einer solchen in Höhe des Zeichens anhalten und dürfen ihren Weg erst fortsetzen, nachdem sie sich vergewissert haben, daß sich kein Zug nähert.
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