1. Die Grenzen von Baustellen auf der Fahrbahn müssen deutlich gekennzeichnet sein.
2. Die Schranken dürfen nicht mit schwarzen und weißen oder schwarzen und gelben Streifen bemalt sein.
a) können die Lichter und Vorrichtungen weiß sein, die nur in einer Verkehrsrichtung sichtbar sind und die die gegenüber dieser Verkehrsrichtung findlichen Grenzen der Baustelle kennzeichnen;
b) können die Lichter und Vorrichtungen weiß oder hellgelb sein, die die Grenzen einer die beiden Verkehrsrichtungen trennenden Baustelle kennzeichnen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise