1. a) Die Vertragsparteien nehmen das in diesem Übereinkommen beschriebene System der Verkehrszeichen und Straßenmarkierungen an und verpflichten sich, es möglichst bald einzuführen. Zu diesem Zweck:
i) wenn dieses Übereinkommen ein Zeichen, ein Symbol oder eine Markierung festlegt, um eine Vorschrift anzuzeigen oder um den Verkehrsteilnehmer einen Hinweis zu geben, sehen die Vertragsparteien vorbehaltlich der in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen Fristen davon ab, ein anderes Zeichen, ein anderes Symbol oder eine andere Markierung zu verwenden, um diese Vorschrift anzuzeigen oder um diesen Hinweis zu geben;
ii) wenn dieses Übereinkommen kein Zeichen, kein Symbol oder keine Markierung vorsieht, um eine Vorschrift anzuzeigen oder um den Verkehrsteilnehmern einen Hinweis zu geben, können die Vertragsparteien hierfür das Zeichen, das Symbol oder die Markierung verwenden, die sie einführen wollen, unter dem Vorbehalt, daß dieses Zeichen, dieses Symbol oder diese Markierung nicht in dem Übereinkommen bereits mit einer anderen Bedeutung vorgesehen ist und daß es dem von diesem festgelegten System entspricht.
b) Um die Verbesserung der Verkehrsüberwachungsverfahren zu ermöglichen und im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit der Durchführung von Versuchen, können die Vertragsparteien, bevor sie Änderungsvorschläge zu diesem Übereinkommen vorschlagen, zeitweilig und für Versuchszwecke auf bestimmten Straßenabschnitten von den Bestimmungen dieses Übereinkommens abweichen.
2. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Zeichen, Symbole, Einrichtungen oder Markierungen, die, obwohl sie die Merkmale von Zeichen, Symbolen, Einrichtungen oder Markierungen des in diesem Übereinkommen festgelegten Systems aufweisen, eine andere Bedeutung haben als jene, die diesen Zeichen, Symbolen, Einrichtungen oder Markierungen in diesem Übereinkommen zukommt, spätestens innerhalb von vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens in ihrem Hoheitsgebiet zu ersetzen oder zu vervollständigen.
3. Alle dem im Übereinkommen oder im Zusatzübereinkommen festgelegten System nicht entsprechenden Zeichen, Symbole, Einrichtungen oder Markierungen sind innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten des Zusatzübereinkommens zu ersetzen. Im Laufe dieses Zeitraums und um die Verkehrsteilnehmer an das im Übereinkommen und im Zusatzübereinkommen festgelegte System zu gewöhnen, können die bisherigen Zeichen und Symbole und Aufschriften neben den im Übereinkommen oder im Zusatzübereinkommen vorgesehenen beibehalten werden.
4. Nichts in diesem Übereinkommen ist so auszulegen, als verpflichte es die Vertragsparteien, alle in diesem Übereinkommen festgelegten Zeichen und Markierungen anzunehmen. Im Gegenteil, die Vertragsparteien sollen die Zahl der von ihnen angenommenen Zeichen und Markierungen auf das unbedingt Erforderliche beschränken.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden