1. Andere Markierungen auf der Fahrbahn wie Pfeile, parallele oder schräge Streifen oder Aufschriften können verwendet werden, um die Angaben der Zeichen zu wiederholen oder um den Verkehrsteilnehmern Hinweise zu geben, die ihnen durch Zeichen nicht in angemessener Weise gegeben werden können. Solche Markierungen sind insbesondere zu verwenden, um die Grenzen der Parkzonen oder -streifen, die Haltestellen für Omnibusse oder Oberleitungsomnibusse, an denen das Parken verboten ist sowie den Einordnungsbereich vor den Kreuzungen zu bezeichnen. Ist jedoch auf einer durch Längsmarkierungen in Fahrstreifen aufgeteilten Fahrbahn ein Pfeil angebracht, so müssen die Lenker der Richtung oder einer der Richtungen folgen, die auf dem Fahrstreifen, auf dem sie sich befinden, angezeigt sind.
2. Vorbehaltlich des Artikels 27 Absatz 4 hinsichtlich der Schutzwege bedeutet die Markierung einer Fahrbahnfläche oder einer etwas höher als die Fahrbahn gelegenen Fläche mit parallelen Schrägstreifen, die durch eine nichtunterbrochene oder unterbrochene Linie umgrenzt sind, daß bei nichtunterbrochener Linie Fahrzeuge diese Fläche nicht befahren dürfen und, bei unterbrochener Linie, Fahrzeuge die Fläche ebenfalls nicht befahren dürfen, es sei denn, daß diese Fahrbewegung offensichtlich gefahrlos ausgeführt werden kann oder nur dazu dient, auf eine Querstraße auf der anderen Seite der Fahrbahn zu gelangen.
3. Eine Zickzacklinie am Fahrbahnrand bedeutet, daß das Parken auf dieser Fahrbahnseite im Bereich der Linie verboten ist. Eine solche Linie, eventuell verbunden mit dem Wort „Bus“ oder mit dem Buchstaben „A“, kann verwendet werden, um eine Bus- oder Omnibushaltestelle anzuzeigen.
4. Eine nichtunterbrochene Linie am Rand des Gehwegs oder der Fahrbahn bedeutet, daß das Halten und das Parken auf dieser Seite der Fahrbahn auf der gesamten Länge der Linie verboten oder durch andere Mittel gekennzeichneten Beschränkungen unterworfen sind.
5. Eine unterbrochene Linie am Rand des Gehwegs oder der Fahrbahn bedeutet, daß das Parken auf dieser Seite der Fahrbahn auf der gesamten Länge der Linie verboten oder durch andere Mittel gekennzeichneten Beschränkungen unterworfen ist.
6. Die Markierung eines Fahrstreifens durch eine nichtunterbrochene oder eine unterbrochene Linie zusammen mit Zeichen und Aufschriften auf der Fahrbahn, die bestimmte Fahrzeugarten wie Omnibusse, Taxis und so weiter bezeichnen, bedeutet, daß dieser Fahrstreifen den entsprechenden Fahrzeugen vorbehalten ist.
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