1. Eine Quermarkierung, die aus einer ununterbrochenen Linie über die Breite eines oder mehrerer Fahrstreifen angebracht ist, bezeichnet die Linie, hinter der die Lenker entsprechend dem Zeichen B 2 „HALT“ nach Artikel 10 Absatz 3 anhalten müssen. Eine solchen Markierung kann auch verwendet werden, um die Linie zu bezeichnen, hinter der die Lenker entsprechen einem Lichtzeichen, einem Zeichen eines Verkehrspolizisten oder vor einer Eisenbahnkreuzung anhalten müssen. Vor Markierungen, die das Zeichen B 2 ergänzen, kann auf der Fahrbahn das Wort „STOP“ angebracht werden.
2. Sofern dies nicht technisch unmöglich ist, ist die in Absatz 1 beschriebene Quermarkierung überall da anzubringen, wo ein Zeichen B 2 aufgestellt ist.
3. Eine Quermarkierung, die aus einer unterbrochenen Linie über die Breite eines oder mehrerer Fahrstreifen angebracht ist, bezeichnet die Linie, die die Fahrzeuge normalerweise nicht überfahren dürfen, wenn sie auf Grund des in Artikel 10 Absatz 2 festgelegten Zeichens B 1 „VORRANG GEBEN“ den Vorrang zu gewähren haben. Um auf das Zeichen B 1 hinzuweisen, kann vor einer solchen Markierung ein Dreieck mit breitem Rand, dessen eine Seite gegenüberliegende Spitze gegen die sich nähernden Fahrzeuge gerichtet ist, auf der Fahrbahn angebracht werden.
4. Um Schutzwege zu markieren, sind vorzugsweise ziemlich breite Streifen parallel zur Fahrbahnachse anzubringen.
5. Um die Kreuzung eines Radweges zu markieren, sind unterbrochene aus Quadraten oder Parallelogrammen bestehende Linien zu verwenden.
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