1. Eine Längsmarkierung, die aus einer ununterbrochenen Linie auf der Fahrbahn besteht, bedeutet, daß es jedem Fahrzeug verboten ist, sie zu überqueren oder über ihr zu fahren, sowie wenn die Markierung die beiden Fahrtrichtungen trennt, auf der der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Seite dieser Markierung zu fahren. Eine aus zwei ununterbrochenen Linien bestehende Längsmarkierung hat dieselbe Bedeutung.
2. a)Eine Längsmarkierung, die aus einer unterbrochenen Linie auf der Fahrbahn besteht, bedeutet kein Verbot, sondern dient dazu,
i) die Fahrstreifen zu begrenzen, um den Verkehr zu leiten, oder
ii) eine ununterbrochene Linie und das durch diese angezeigte Verbot oder einen anderen Straßenabschnitt mit besonderer Gefahr anzukündigen.
b) Das Verhältnis zwischen Strichabstand und Strichlänge muß bei den nach Buchstabe a Ziffer ii verwendeten unterbrochenen Linien deutlich geringer sein als bei den nach Buchstabe a Ziffer i.
c) Doppelte unterbrochene Linien können verwendet werden, um einen oder mehrere Fahrstreifen zu begrenzen, auf denen die Verkehrsrichtung nach Artikel 23 Absatz l 1 des Übereinkommens umgekehrt werden kann.
d) Um einen oder mehrere Fahrstreifen zu kennzeichnen, auf denen die Verkehrsrichtung nach Artikel 23 Absatz 11 umgekehrt werden kann, können unterbrochene Doppellinien verwendet werden.
3. Besteht eine Längsmarkierung auf der Fahrbahn aus einer ununterbrochenen neben einer unterbrochenen Linie, so müssen die Lenker nur die auf ihrer Seite befindliche Linie berücksichtigen. Diese Bestimmung hindert die Lenker, die in zulässiger Weise überholt haben, nicht, ihren vorgeschriebenen Platz auf der Fahrbahn wieder einzunehmen.
4. Keine Längsmarkierungen im Sinne dieses Artikels sind Längslinien, die die Fahrbahnränder abgrenzen, um sie besser sichtbar zu machen, oder die in Verbindung mit Querlinien Parkplätze auf der Fahrbahn abgrenzen, sowie Längslinien, die ein Verbot oder eine Beschränkung des Haltens oder Parkens anzeigen.
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