Art. 25 ARTIKEL 25 — Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
Gliederung
Kapitel IV STRASSENMARKIERUNGEN
Art. 25 ARTIKEL 25
Rückverweise
Die Fahrbahnmarkierungen (Straßenmarkierungen) werden, wenn es die zuständige Behörde für nötig erachtet, verwendet, um den Verkehr zu regeln oder die Verkehrsteilnehmer zu warnen oder zu leiten. Sie können entweder allein oder zusammen mit anderen Zeichen verwendet werden, um deren Bedeutung zu verstärken oder zu verdeutlichen.
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