(1) Die einzelnen Lichter, die als Lichtzeichen nur für Fußgänger verwendet werden, sind die folgenden und haben die nachstehende Bedeutung:
a) Nicht-blinkende Lichter:
i) das grüne Licht zeigt den Fußgängern an, daß sie gehen dürfen;
ii) das gelbe Licht verbietet den Fußgängern zu gehen; diejenigen aber, die sich bereits auf der Fahrbahn befinden, dürfen weitergehen;
iii) das rote Licht verbietet den Fußgängern, die Fahrbahn zu betreten.
b) Blinklichter: das grüne Licht bedeutet, daß das Ende der Zeitspanne, während der die Fußgänger die Fahrbahn überqueren dürfen, bevorsteht und daß das rote Licht gleich aufleuchten wird.
2. Für Fußgänger sind Lichtzeichen des Zwei-Farben-Systems mit zwei Lichtern, rot und grün, zu verwenden. Es dürfen niemals zwei Lichter gleichzeitig aufleuchten.
3. Die Lichter sind senkrecht untereinander anzuordnen, wobei das rote Licht immer oben und das grüne Licht immer unten ist. Das rote Licht hat die Form eines stehenden Fußgängers oder stehender Fußgänger und das grüne Licht die Form eines gehenden Fußgängers oder gehender Fußgänger.
4. Die Beschaffenheit und Anbringung der Lichtzeichen für Fußgänger müssen jede Möglichkeit ausschließen, daß Fahrzeuglenker sie irrtümlich für Lichtzeichen zur Regelung des Fahrzeugverkehrs halten.
5. Verkehrslichtzeichen, die für Fußgänger bestimmt sind, können an Schutzwegen durch Ton- oder Tastzeichen ergänzt werden, um blinden Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn zu erleichtern.
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