1. Vorbehaltlich des Absatzes 12 sind die einzigen Lichter, die als Lichtzeichen für die Regelung des Fahrzeugverkehrs verwendet werden, außer jenen, die nur für öffentliche Verkehrsmittel bestimmt sind, die folgenden und haben die nachstehende Bedeutung:
a) Nichtblinkende Lichter:
i) das grüne Licht bedeutet die Erlaubnis weiterzufahren; jedoch gibt ein zur Verkehrsregelung an einer Kreuzung bestimmtes grünes Licht den Lenkern nicht die Erlaubnis zum Weiterfahren, wenn in ihrer Fahrtrichtung die Straße derart verstopft ist, daß sie beim Phasenwechsel die Kreuzung voraussichtlich nicht verlassen könnten, wenn sie in diese einführen;
ii) das rote Licht bedeutet das Verbot weiterzufahren; die Fahrzeuge dürfen nicht über die Haltelinie oder wo keine Haltelinie vorhanden ist, nicht über die Höhe des Zeichens hinausfahren, oder, wenn das Zeichen in der Mitte oder auf der anderen Seite der Kreuzung angebracht ist, nicht in die Kreuzung oder auf einen Schutzweg an der Kreuzung fahren;
iii) das gelbe Licht, das nur allein oder gleichzeitig mit dem roten Licht gezeigt werden darf, bedeutet, wenn es allein erscheint, daß kein Fahrzeug über die Haltelinie oder die Höhe des Zeichens hinausfahren darf, es sei denn, es befindet sich beim Aufleuchten des Lichtes so nahe daran, daß es nicht mehr sicher vor der Haltelinie oder in Höhe des Zeichens angehalten werden kann. Falls das Zeichen in der Mitte oder auf der anderen Seite einer Kreuzung angebracht ist, bedeutet das Aufleuchten des gelben Lichtes, daß ein Fahrzeug weder in die Kreuzung einfahren noch auf einen Schutzweg an der Kreuzung fahren darf, es sei denn, es befindet sich beim Aufleuchten des Lichtes so nahe daran, daß es nicht mehr sicher vor der Kreuzung oder vor dem Schutzweg angehalten werden kann. Wenn es zugleich mit dem roten Licht erscheint, kündigt es einen bevorstehenden Phasenwechsel an, ohne jedoch das durch das rote Licht bezeichnete Verbot weiterzufahren aufzuheben.
b) Blinklichter:
i) ein rotes Blinklicht oder zwei rote Lichter, die abwechselnd so blinken, daß das eine aufleuchtet, wenn das andere erlischt, und die auf demselben Träger in derselben Höhe angebracht sind und in dieselbe Richtung strahlen; sie bedeuten, daß die Fahrzeuge nicht über die Haltelinie oder, wenn keine vorhanden ist, über die Höhe des Zeichens hinausfahren dürfen; diese Lichter dürfen nur an Eisenbahnkreuzungen und an den Zufahrten zu beweglichen Brücken oder zu den Anlegestellen von Fähren sowie dazu benutzt werden, um das Weiterfahren zu verbieten wegen der Ausfahrt von Feuerwehrfahrzeugen auf die Straße oder weil ein Flugzeug die Straße in geringer Höhe überfliegt;
ii) ein gelbes Blinklicht oder zwei abwechselnd blinkende gelbe Lichter bedeuten, daß die Lenker weiterfahren können, jedoch mit besonderer Vorsicht.
2. Die Zeichen des Drei-Farben-Systems setzen sich aus drei nichtblinkenden Lichtern, nämlich rot, gelb und grün zusammen; das grüne Licht darf nur aufleuchten, wenn das rote und das gelbe Licht erloschen sind.
3. Die Zeichen des Zwei-Farben-Systems setzen sich aus einem nichtblinkenden roten Licht und einem nichtblinkenden grünen Licht zusammen. Das rote und das grüne Licht dürfen nicht gleichzeitig aufleuchten. Die Zeichen des Zwei-Farben-Systems sind vorbehaltlich der Frist nach Artikel 3 Absatz 3 nur in vorübergehend für den Ersatz der bestehenden Anlagen errichteten Anlagen zu verwenden.
a) Die Bestimmungen des Artikels 6 Absätze 1, 2 und 3 des Übereinkommens hinsichtlich der Straßenverkehrszeichen gelten für Verkehrslichtzeichen außer jenen an Eisenbahnkreuzungen.
b) Die Verkehrslichtzeichen an Kreuzungen sind vor oder in der Mitte über der Kreuzung anzubringen; sie können auf der anderen Seite der Kreuzung wiederholt werden.
c) Es wird ferner empfohlen, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorzusehen, daß die Verkehrslichtzeichen
i) so angebracht werden, daß sie den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn nicht behindern, und wenn sie auf den Seitenstreifen angebracht sind, die Fußgänger möglichst wenig behindern;
ii) von weitem sichtbar und, wenn man sich ihnen nähert, leicht verständlich sind;
iii) im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für die einzelnen Straßenarten genormt sind.
3a. a) Die Bestimmungen von Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3, die sich auf Straßenverkehrszeichen beziehen, gelten für Verkehrslichtzeichen mit Ausnahme jener, die an Eisenbahnkreuzungen verwendet werden.
b) Die Verkehrslichtzeichen an den Kreuzungen sind vor der Kreuzung oder in der Mitte und oberhalb der Kreuzung aufzustellen; sie können auf der anderen Seite der Kreuzung und/oder in Augenhöhe des Fahrers wiederholt werden.
c) Darüber hinaus wird empfohlen, daß die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmen sollten, daß Verkehrslichtzeichen:
i) so aufzustellen sind, daß sie die auf der Fahrbahn fahrenden Fahrzeuge nicht behindern, und im Fall von Verkehrslichtzeichen, die an den Fahrbahnrändern aufgestellt sind, daß sie die Fußgänger möglichst wenig behindern;
ii) aus der Entfernung leicht sichtbar und beim Näherkommen leicht verständlich sein müssen; und
iii) im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei für die einzelnen Straßenkategorien standardisiert werden müssen.
4. Die in den Absätzen 2 und 3 angeführten Lichter des Drei- und Zwei-Farben-Systems müssen entweder senkrecht oder waagrecht angeordnet sein.
5. Wenn die Lichter senkrecht angeordnet sind, muß das rote Licht oben, wenn sie waagrecht angeordnet sind, muß es auf der der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Seite angeordnet sein.
6. Bei dem Drei-Farben-System muß das gelbe Licht in der Mitte angeordnet sein.
7. Alle Lichter der in den Absätzen 2 und 3 angeführten Zeichen des Drei- und Zwei-Farben-Systems sowie die im Absatz 1 angeführten roten Blinklichter müssen rund sein.
8. Ein gelbes Licht kann allein angebracht werden; ein solches Licht kann in den verkehrsschwachen Stunden auch die Lichter des Drei-Farben-Systems ersetzen.
9. In einem Drei-Farben-System können das rote, gelbe und grüne Licht durch Pfeile derselben Farbe auf schwarzem Grund ersetzt werden. Beim Aufleuchten haben diese Pfeile dieselbe Bedeutung wie die Lichter, aber das Verbot oder die Erlaubnis beschränken sich auf die von dem Pfeil angegebene Richtung bzw. auf die von den Pfeilen angegebenen Richtungen. Bei Pfeilen, die die Geradeausfahrt erlauben, ist die Spitze nach oben gerichtet. Es dürfen schwarze Pfeile auf rotem, gelbem oder grünem Grund verwendet werden. Diese Pfeile haben dieselbe Bedeutung wie die oben angeführten Pfeile.
10. Befinden sich in einem Zeichen des Drei-Farben-Systems ein oder mehrere zusätzliche grüne Lichter in der Form eines oder mehrerer Pfeile auf rundem schwarzen Grund, so bedeutet das Aufleuchten dieses oder dieser zusätzlichen Pfeile, daß die Fahrzeuge in der durch den Pfeil angegebenen Richtung oder in den durch die Pfeile angegebenen Richtung weiterfahren dürfen, unabhängig davon, in welcher Phase sich das Drei-Farben-System zu dieser Zeit befindet; es bedeutet auch, daß die Lenker von Fahrzeugen auf einem Fahrstreifen, der entweder dem Verkehr in der durch den Pfeil angezeigten Richtung vorbehalten ist oder den dieser Verkehr benutzen muß, in der angezeigten Richtung weiterfahren müssen, falls sie durch Stillstehen den Verkehr der hinter ihnen auf demselben Fahrstreifen befindlichen Fahrzeuge aufhalten und immer vorausgesetzt, daß sie die Fahrzeuge des Verkehrsstroms, in den sie sich einreihen, vorbeifahren lassen und Fußgänger nicht in Gefahr bringen. Diese zusätzlichen grünen Lichter sind vorzugsweise in gleicher Höhe wie das normale grüne Licht anzubringen. Wenn das rote oder gelbe Licht den Umriß eines oder mehrerer Pfeile zeigt, so gelten diese Lichter nur für die durch Pfeil angezeigte Richtung.
11. a) Sind über den durch Längsmarkierungen gekennzeichneten Fahrstreifen einer Fahrbahn mit mehr als zwei Fahrstreifen grüne oder rote Lichter angebracht, so bedeutet das rote Licht das Verbot, das grüne Licht die Erlaubnis, den Fahrstreifen, über dem es sich befindet, zu benutzen. Das so angebrachte rote Licht muß die Form von zwei gekreuzten Schrägbalken und das grüne Licht die Form eines Pfeils mit nach unten gerichteter Spitze haben. In besonderen Fällen, wenn die ständige Verwendung von Lichtzeichen nicht notwendig ist, kann ein aus einem nichtblinkenden gelben Licht bestehendes Zeichen, dem ein nichtblinkendes rotes Licht folgt, verwendet werden; dem nichtblinkenden gelben Licht kann ein gelbes Blinklicht vorangehen.
b) Wenn die zuständigen Behörden es für nötig erachten, bei den Verkehrslichtzeichen ein „Zwischen-“ oder „Übergangs“-Zeichen vorzusehen, so sollte dieses Zeichen die Form eines gelben oder weißen Pfeils haben, der diagonal nach links oder rechts unten weist, oder zweier solcher Pfeile, wobei einer in jede Richtung zeigt; diese Pfeile können blinken. Diese weißen oder gelben Pfeile bedeuten, daß der Fahrstreifen demnächst für den Verkehr geschlossen wird und daß die Verkehrsteilnehmer, die sich auf diesem Fahrstreifen befinden, auf den von dem Pfeil angegebenen Fahrstreifen wechseln müssen.
12. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können vorsehen, daß an bestimmten Eisenbahnkreuzungen ein mondweißes Licht mit langsamer Blinkfolge aufzustellen ist, das die Erlaubnis zur Weiterfahrt anzeigt.
13. Sind die Verkehrslichtzeichen nur für Radfahrer bestimmt, so ist diese Beschränkung, wenn es nötig ist, um Verwechslungen zu vermeiden, durch die Silhouette eines Fahrrads auf dem Zeichen selbst oder durch ein Zeichen im Kleinformat anzuzeigen, das durch eine rechteckige Tafel ergänzt wird, auf der ein Fahrrad dargestellt ist.
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