1. Anhang 1 beschreibt in seinem Abschnitt E die Sondervorschriftzeichen und erklärt ihre Bedeutung.
2. Die Zeichen E 7 a , E 7 b , E 7 c oder E 7 d und E 8 a , E 8 b , E 8 c oder E 8 d zeigen den Verkehrsteilnehmern an, daß die allgemeinen Verkehrsbestimmungen über den Straßenverkehr in Ortsgebieten im Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates ab den Zeichen E 7 a , E 7 b , E 7 c oder E 7 d bis zu den Zeichen E 8 a , E 8 b , E 8 c oder E 8 d gelten, ausgenommen insoweit, als andere Zeichen auf bestimmten Straßenabschnitten in Ortsgebieten andere Bestimmungen anzeigen. Auf einer Vorrangstraße, die mit dem Zeichen B 3 markiert ist, muß jedoch immer Zeichen B 4 aufgestellt werden, wenn diese Straße dort, wo sie das Ortsgebiet passiert, keine Vorrangstraße ist. Für diese Zeichen gelten die Bestimmungen von Artikel 14, Absätze 2, 3 und 4.
2 bis. Zeichen E 11 a ist für Tunnels mit einer Länge von mehr als 1.000 m zu verwenden sowie in den in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften dafür vorgesehenen Fällen. Für Tunnels mit einer Länge von 1.000 m oder mehr, ist die Länge entweder im unteren Teil des Zeichens oder auf einer zusätzlichen Tafel H 2, wie in Anhang 1, Abschnitt H beschrieben, anzugeben. Der Name des Tunnels kann nach Maßgabe Artikel 8, Absatz 3 angegeben werden.
3. Die Zeichen E 12 a , E 12 b oder E 12 c sind an Fußgängerübergängen aufzustellen, wenn die zuständigen Behörden dies für zweckmäßig erachten.
4. Die Sondervorschriftzeichen sind unter angemessener Berücksichtigung der Erfordernisse von Artikel 6 Absatz 1 nur dort aufzustellen, wo die zuständigen Behörden dies für wesentlich erachten. Sie können wiederholt werden; auf einer Zusatztafel unterhalb des Zeichens kann die Entfernung zwischen dem Zeichen und dem von ihm angegebenen Punkt erscheinen; diese Entfernung kann auch auf dem unteren Teil des Zeichens selbst erscheinen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise