1. Die Zeichen, die dazu bestimmt sind, den Verkehrsteilnehmern besondere Vorrangregeln an Kreuzungen anzuzeigen, sind die Zeichen B 1, B 2, B 3 und B 4. Die Zeichen, die dazu bestimmt sind, den Verkehrsteilnehmern eine Vorfahrtregel an Straßenverengungen anzuzeigen, sind die Zeichen B 5 und B 6. Diese Zeichen werden in Anhang 1 Abschnitt B beschrieben.
2. Das Zeichen B 1 „VORRANG GEBEN“ wird verwendet, um anzuzeigen, daß die Lenker an der Kreuzung, an der das Zeichen aufgestellt ist, den auf der Straße, der sie sich nähern, verkehrenden Fahrzeugen den Vorrang gewähren müssen.
3. Jeder Staat wählt das Muster B 2 a für das Zeichen „HALT“.
4. Die Zeichen B 1 oder B 2 können anderswo als an einer Kreuzung aufgestellt werden, wenn die zuständigen Behörden dies für nötig erachten.
5. Die Zeichen B 1 und B 2 sind in unmittelbarer Nähe der Kreuzung, möglichst an der Stelle aufzustellen, an der die Fahrzeuge anhalten müssen, oder über die sie, um den Vorrang zu gewähren, nicht hinausfahren dürfen.
6. Zur Vorankündigung des Zeichens B 1 ist das identische Zeichen, ergänzt durch eine in Anhang 1 Abschnitt H beschriebene Zusatztafel H 1, zu verwenden.
Als Vorankündigung des Zeichens B 2 ist das Zeichen B 1, ergänzt durch eine rechteckige Tafel mit dem Symbol „HALT“ und einer Zahl, welche die Entfernung zum Zeichen B 2 angibt, zu verwenden.
7. Das Zeichen B 3 „VORRANGSTRASSE“ wird verwendet, um den Benutzern einer Straße anzuzeigen, daß an den Kreuzungen dieser Straße mit anderen Straßen die Lenker von Fahrzeugen, die auf diesen anderen Straßen verkehren oder aus diesen anderen Straßen kommen, verpflichtet sind, den auf der genannten Straße verkehrenden Fahrzeugen den Vorrang zu gewähren. Dieses Zeichen kann am Anfang der Straße aufgestellt und nach jeder Kreuzung wiederholt werden; es kann überdies vor oder auf der Kreuzung aufgestellt werden. Wenn auf einer Straße das Zeichen B 3 aufgestellt worden ist, muß das Zeichen B 4 „ENDE DES VORRANGS“ an der Stelle aufgestellt werden, an der die Straße aufhört, Vorrang gegenüber den anderen Straßen zu haben. Das Zeichen B 4 kann ein- oder mehrmals vor der Stelle, an der der Vorrang endet, wiederholt werden; das oder die vor dieser Stelle aufgestellten Zeichen müssen dann mit einer Zusatztafel H 1 von Anhang 1 Abschnitt H versehen sein.
8. Wenn auf einer Straße eine Kreuzung durch ein Gefahrenwarnzeichen mit einem der Symbole A 19 angekündigt wird oder wenn die Straße an der Kreuzung eine entsprechend Absatz 7 durch Zeichen B 3 als solche angezeigte Vorrangstraße ist, muß auf allen anderen Straßen an der Kreuzung ein Zeichen B 1 oder B 2 aufgestellt werden; die Zeichen B 1 oder B 2 müssen jedoch nicht aufgestellt werden auf Straßen, wie Fuß- und Feldwegen, wo die Lenker (Führer von Tieren) selbst beim Fehlen dieser Zeichen an der Kreuzung den Vorrang gewähren müssen. Ein Zeichen B 2 ist nur aufzustellen, wenn die zuständigen Behörden es für nützlich erachten, die Lenker (Führer von Tieren) zum Anhalten zu verpflichten, und zwar insbesondere wegen der schlechten Sicht auf die zu beiden Seiten der Kreuzung liegenden Abschnitte der Straße.
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