Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Begriffe die ihnen in diesem Artikel zugeordneten Bedeutungen:
a) „Innerstaatliche Rechtsvorschriften“ einer Vertragspartei sind alle im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei in Kraft befindlichen nationalen oder örtlichen Gesetze und Regelungen,
b) Ortsgebiet ist ein Gebiet, das bebaute Grundstücke umfaßt und dessen Ein- und Ausfahrten als solche besonders gekennzeichnet sind;
c) „Straße“ ist die gesamte Fläche jedes dem öffentlichen Verkehr dienenden Weges;
d) „Fahrbahn“ ist der Teil der Straße, der üblicherweise von den Fahrzeugen benutzt wird; eine Straße kann mehrere Fahrbahnen haben, die insbesondere durch einen Mittelstreifen oder durch einen Höhenunterschied deutlich voneinander getrennt sind;
e) „Fahrstreifen“ ist jeder der Längsstreifen, in welche die Fahrbahn unterteilt werden kann, mag er durch Straßenmarkierungen in der Längsrichtung gekennzeichnet sein oder nicht, dessen Breite für die Fortbewegung einer Kolonne mehrspuriger Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe n) ausreicht.
(e) bis. „Radfahrstreifen“ ist der Fahrrädern vorbehaltene Teil einer Fahrbahn. Ein Radfahrstreifen ist von der übrigen Fahrbahn durch Straßenmarkierungen in der Längsrichtung abgegrenzt.
(e) ter. „Radweg“ ist eine ausschließlich Fahrrädern vorbehaltene eigenständige Straße oder der Teil einer Straße, und ist als solcher ausgewiesen. Ein Radweg ist von anderen Straßen oder anderen Teilen der gleichen Straße durch bauliche Maßnahmen abgetrennt.
f) „Kreuzung“ ist jede höhengleiche Kreuzung, Einmündung oder Gabelung von Straßen einschließlich der durch solche Kreuzungen, Einmündungen oder Gabelungen gebildeten Plätze;
g) „Eisenbahnkreuzung“ ist jede höhengleiche Kreuzung zwischen einer Straße und Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen auf eigenem Schienenkörper;
h) „Autobahn“ ist eine Straße, die für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen besonders bestimmt und gebaut ist, zu der von den angrenzenden Grundstücken aus keine unmittelbare Zufahrt besteht und die
i) – außer an einzelnen Stellen oder vorübergehend – für beide Verkehrsrichtungen besondere Fahrbahnen hat, die durch einen nicht für den Verkehr bestimmten Geländestreifen oder in Ausnahmefällen durch andere Mittel voneinander getrennt sind;
ii) keine höhengleiche Kreuzung mit Straßen, Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen oder Fußwegen hat und
iii) als Autobahn besonders gekennzeichnet ist;
i) ein Fahrzeug gilt als:
i) „haltendes Fahrzeug“, wenn es während der Zeit, die zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen erforderlich ist, stillsteht;
ii) „parkendes Fahrzeug“, wenn es aus einem anderen Grunde als zur Vermeidung eines Zusammentreffens mit einem anderen Verkehrteilnehmer oder mit einem Hindernis oder zur Einhaltung von Verkehrsvorschriften stillsteht und wenn sich sein Stillstehen nicht auf die Zeit beschränkt, die zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen erforderlich ist.
Die Vertragsparteien können jedoch die nach vorstehender Ziffer ii stillstehenden Fahrzeuge als „haltende Fahrzeuge“ ansehen, wenn die Dauer dieses Stillstehens eine durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzte zeitliche Beschränkung nicht überschreitet, und sie können die nach vorstehender Ziffer i stillstehenden Fahrzeuge als „parkende Fahrzeuge“ ansehen, wenn die Dauer dieses Stillstehens eine durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgesetzte Zeitspanne überschreitet;
j) „Fahrrad“ ist jedes Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen, inbesondere mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln, angetrieben wird;
k) „Motorfahrräder“ sind zwei oder dreirädrige Fahrzeuge mit einem Verbrennungsmotor, dessen Zylinderinhalt 50 cm 3 (3,05 Kubikzoll) und dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 50 km (30 Meilen) in der Stunde nicht übersteigt. Die Vertragsparteien haben jedoch das Recht, in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften solche Fahrzeuge nicht als Motorfahrräder anzusehen, die nicht hinsichtlich ihrer Verwendungsmöglichkeiten die Merkmale von Fahrrädern haben – insbesondere das Merkmal, durch Pedale angetrieben werden zu können – oder deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit, deren Masse oder gewisse Merkmale des Motors gegebene Grenzen übersteigen. Nichts in dieser Begriffsbestimmung ist so auszulegen, als hindere es die Vertragsparteien, hinsichtlich der Anwendung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften für den Straßenverkehr die Motorfahrräder völlig den Fahrrädern gleichzustellen;
l) „Kraftrad“ ist jedes zweirädrige Fahrzeug mit oder ohne Beiwagen, das einen Antriebsmotor hat. Die Vertragsparteien können in ihren innerstaatliche Rechtsvorschriften dreirädrige Fahrzeuge mit einem Eigengewicht von nicht mehr als 400 kg (900 Pfund) den Krafträdern gleichstellen. Der Begriff „Kraftrad“ schließt die Motorfahrräder nicht ein; die Vertragsparteien können jedoch unter der Bedingung, daß sie nach Artikel 46 Absatz 2 eine entsprechende Erklärung abgeben, für die Anwendung dieses Übereinkommens die Motorfahrräder den Krafträdern gleichstellen;
m) „Kraftfahrzeuge“*) ist jedes auf der Straße mit eigener Kraft verkehrende Fahrzeug mit Antriebsmotor mit Ausnahme der Motorfahrräder im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien, die sie nicht den Krafträdern gleichgestellt haben, und mit Ausnahme der Schienenfahrzeuge;
n) „Kraftfahrzeuge“*) im Sinne dieses Buchstabens sind nur die Kraftfahrzeuge, die üblicherweise auf der Straße zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die für die Personen- oder Güterbeförderung benutzt werden, dienen. Dieser Begriff schließt die Oberleitungsomnibusse – das heißt die mit einer elektrischen Leitung verbundenen und nicht auf Schienen fahrenden Fahrzeuge – ein. Er umfaßt nicht Fahrzeuge, die auf der Straße nur gelegentlich zur Beförderung von Personen oder Gütern oder zum Ziehen von Fahrzeugen, die der Personen- oder Güterbeförderung dienen, benutzt werden, wie landwirtschaftliche Zugmaschinen;
o) „Anhänger“ ist jedes Fahrzeug, das dazu bestimmt ist, an ein Kraftfahrzeug angehängt zu werden; dieser Begriff schließt die Sattelanhänger ein;
p) „Sattelanhänger“ ist jeder Anhänger, der dazu bestimmt ist, mit einem Kraftfahrzeug (Artikel 1 Buchstabe n) so verbunden zu werden, daß er teilweise auf diesem aufliegt und daß ein wesentlicher Teil seiner Masse und der Masse seiner Ladung von diesem getragen wird;
q) „Lenker, Führer von Tieren“ ist jede Person, die ein Kraftfahrzeug oder ein anderes Fahrzeug (Fahrräder eingeschlossen) lenkt oder die auf einer Straße, Vieh, einzeln oder in Herden, oder Zug-, Saum- oder Reittiere leitet;
r) „höchstes zulässiges Gesamtgewicht“ ist das Höchstgewicht des beladenen Fahrzeugs, das von der zuständigen Behörde des Zulassungsstaates als zulässig erklärt wurde;
s) „Gesamtgewicht“ ist die tatsächliche Masse des beladenen die Fahrzeugs einschließlich der Besatzung und der Fahrgäste;
t) „Verkehrseinrichtung“ und „entsprechend der Verkehrsrichtung“ bedeuten rechts, wenn nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Fahrzeuglenker ein entgegenkommendes Fahrzeug links vorbeilassen muß; im umgekehrten Falle bedeuten diese Ausdrücke links;
u) die Pflicht für den Fahrzeuglenker, anderen Fahrzeugen „den Vorrang zu gewähren“ bedeutet, daß er seine Fahrt oder seine Fahrbewegung nicht fortsetzen oder wiederaufnehmen darf, wenn dies andere Fahrzeuglenker dazu zwingen könnte, die Richtung oder die Geschwindigkeit ihrer Fahrzeuge unvermittelt zu ändern.
v) Den Fußgängern gleichgestellt sind Personen, die einen Kinderwagen, einen Krankenfahrstuhl oder ein anderes Kleinfahrzeug ohne Motor schieben oder ziehen, die zu Fuß gehend ein Fahrrad oder ein Motorfahrrad schieben sowie Körperbehinderte, die in einem Krankenfahrstuhl fahren, der von ihnen selbst angetrieben wird oder der mit Schrittgeschwindigkeit fährt.
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*) Der Begriff „Kraftfahrzeug“ wird in zwei verschiedenen Bedeutungen gebraucht. Wird er ohne Zusatz gebraucht, so hat er die ihm unter Buchstabe m zugeordnete Bedeutung. Wird er mit dem Zusatz „(Artikel 1 Buchstabe n)“ gebraucht, so hat er die ihm unter Buchstabe n zugeordnete Bedeutung.
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