1. Die Markierungen auf der Straßenoberfläche (Straßenmarkierungen) sollen aus gleitsicheren Stoffen bestehen und nicht mehr als 6 mm über die Fahrbahnoberfläche hinausragen. Werden Nägel oder ähnliche Vorrichtungen für die Markierung verwendet, so dürfen sie nicht mehr als 1,5 cm (Nägel mit Rückstrahlvorrichtungen nicht mehr als 2,5 cm) über die Fahrbahnoberfläche hinausragen; sie sollen den Erfordernissen der Verkehrssicherheit entsprechend verwendet werden.
KAPITEL II
Längsmarkierungen
A. Abmessungen
2. Nichtunterbrochene oder unterbrochene Linien von Längsmarkierungen sollen mindestens 0,10 m (4 Zoll) breit sein. Eine unterbrochene Linie zur Trennung zwischen einem normalen Fahrstreifen und einer Beschleunigungsspur, einer Verzögerungsspur oder einer Kombination von Beschleunigungs- und Verzögerungsspuren soll mindestens doppelt so breit sein wie eine normale unterbrochene Linie.
3. Der Zwischenraum zwischen zwei nebeneinander verlaufenden Längslinien (Doppellinie) soll zwischen 0,10 m (4 Zoll) und 0,18 m (7 Zoll) liegen.
4. Eine unterbrochene Linie besteht aus gleich langen Strichen mit gleichmäßigen Abständen. Die Geschwindigkeit der Fahrzeuge auf dem Straßenabschnitt oder dem betreffenden Gebiet ist bei Bestimmung der Länge von Strichen und Abständen zu berücksichtigen.
5. a) Eine unterbrochene Linie, die nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i des Übereinkommens verwendet wird, um den Verkehr zu leiten, besteht aus Strichen von mindestens 1 m (3 Fuß 4 Zoll) Länge. Die Länge der Abstände soll das Zwei- bis Vierfache der Länge der Striche betragen. Die Länge der Abstände soll nicht mehr als 12 m (40 Fuß) betragen.
b) Die Länge der Striche einer unterbrochenen Warnlinie nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des Übereinkommens soll das Zwei- bis Vierfache der Länge der Abstände betragen.
6. Eine nichtunterbrochene Linie soll nicht kürzer als 20 m (65 Fuß) sein.
B. Markierungen von Fahrstreifen
7. Die Markierung von Fahrstreifen erfolgt entweder durch unterbrochene Linien oder durch nichtunterbrochene Linien oder durch andere geeignete Markierungen.
8. Auf Straßen mit Gegenverkehr und zwei Fahrstreifen soll die Mitte der Fahrbahn durch eine Längsmarkierung angezeigt werden (Zeichnung A-2).
Diese Markierung ist in der Regel eine unterbrochene Linie. Nichtunterbrochene Linien dürfen nur in besonderen Fällen für diesen Zweck verwendet werden.
9. Auf Straßen mit Gegenverkehr und drei Fahrstreifen sollen die Fahrstreifen in der Regel durch unterbrochene Linien (Zeichnung A-3) angezeigt werden. Eine oder zwei nichtunterbrochene Linien oder eine unterbrochene Linie neben einer nichtunterbrochenen Linie sollen nur in besonderen Fällen verwendet werden. Zwei nichtunterbrochene Linien können vor Kuppen, Kreuzungen oder Bahnübergängen sowie an Stellen mit beschränkter Sichtweite verwendet werden.
10. Auf Straßen mit Gegenverkehr und mehr als drei Fahrstreifen sollen die beiden Verkehrsrichtungen durch eine nichtunterbrochene Linie getrennt werden. Vor Bahnübergängen und in anderen besonderen Fällen können jedoch zwei nichtunterbrochene Linien verwendet werden. Die Fahrstreifen sind durch unterbrochene Linien kenntlich zu machen (Zeichnung A-4). Wenn nur eine nichtunterbrochene Linie verwendet wird, muß diese breiter sein als die auf demselben Straßenabschnitt für die Trennung der Fahrstreifen verwendeten Linien.
11. Wird der zusätzlich nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens eingefügte Buchstabe angewendet, so ist die Begrenzung des oder der Fahrstreifen, auf denen die Verkehrsrichtung umgekehrt werden kann, durch eine doppelte unterbrochene Warnlinie nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des Übereinkommens (Zeichnungen A-5 und A-6) zu kennzeichnen.
11a. Die Zeichnung A-7 zeigt die Markierung einer Einbahnstraße. Die Zeichnung A-8 zeigt die Markierung der Fahrbahn einer Autobahn.
12. Die Fahrstreifen sollen dort kenntlich gemacht sein, wo die Breite der Fahrbahn durch Randsteine, Schutz- oder Leitinseln eingeengt ist.
13. Zeichnung A-31“ tritt anstelle von „Zeichnungen 2 und 3“.
13a. Die Zeichnungen A-9 und A-10 zeigen die Markierung von Beschleunigungs- und Verzögerungsspuren. Die Zeichnung A-11 zeigt die Markierung einer Kombination von Beschleunigungs- und Verzögerungsspuren.
C. Markierungen für besondere Fälle
i) Verwendung von nichtunterbrochenen Linien
14. Zeichnung A-33“ tritt anstelle von „Zeichnung 4“ und von „Zeichnung 5 und 6“.
15. Man bezeichnet als,Sichtweite` den Abstand, in dem ein auf der Fahrbahnoberfläche befindlicher Gegenstand einer bestimmten Höhe von einem Beobachter gesehen werden kann, dessen Auge sich auf gleicher Höhe oder unter der des Gegenstandes befindet 1) Wird es für erforderlich erachtet, die Benutzung des dem Gegenverkehr vorbehaltenen Fahrbahnteiles an bestimmten Kreuzungen oder an Stellen mit beschränkter Sichtweite (Kuppen Kurven und so weiter) oder auf Abschnitten mit enger Fahrbahn oder einer anderen Besonderheit zu verbieten, so sollen Beschränkungen au Strecken, wo die Sichtweite unter einem bestimmten Mindestmaß M liegt, durch nichtunterbrochene Linien nach den Zeichnungen A-1 bis A-19 angeordnet werden. Lassen die örtlichen Verhältnisse eine Anbringung nichtunterbrochener Linien nicht zu, sollen Warnlinie nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des Übereinkommens angebracht werden.
16. Der für M anzunehmende Wert ändert sich entsprechend den Merkmalen der Straße und der Verkehrsbedingungen. In den Zeichnungen A-12 bis A-19 ist A (oder D) der Punkt, an dem die Sichtweite kleiner als M wird, während C (oder B) der Punkt ist, an dem die Sichtweite wieder größer als M wird.
17. Die Zeichnungen A-12 (a), A-12 (b), A-13 (a), A-15 und A-16 zeigen die Markierungen von Straßen mit zwei Fahrstreifen unter verschiedenen Bedingungen (Kurve oder Krümmung des Vertikalprofils, Vorhandensein oder Fehlen eines Mittelbereichs, bei dem die Sichtweite M in beiden Richtungen überschreitet).
18. Auf Straßen mit drei Fahrstreifen sind zwei Markierungsarten möglich:
a) Die Fahrbahn kann in zwei breitere Fahrstreifen eingeteilt werden, eine Lösung, die für Straßen vorzuziehen ist, auf denen der Anteil einspuriger Fahrzeuge groß ist und/oder wenn der Straßenabschnitt mit diesen zwei Fahrstreifen verhältnismäßig kurz und von einem anderen ähnlichen Abschnitt entfernt ist (Zeichnungen A-12 (c), A-12 (d), A-13 (b), A-17 und A-18).
b) Um die gesamte Breite der Fahrbahn auszunutzen, können zwei Fahrstreifen einer der beiden Verkehrsrichtungen zugewiesen werden. Wenn das Vertikalprofil der Straße gekrümmt ist, soll die bergaufführende Richtung bevorzugt werden. Die Zeichnung A-12 (e) zeigt ein Beispiel für eine Kuppe, bei der sich die Abschnitte AB und CD nicht überschneiden. Wenn sie sich jedoch überschneiden, verhindert diese Markierungsart das Überholen im Mittelbereich, wo die Sichtweite in beiden Richtungen ausreichend ist. Um dies zu vermeiden, kann man die Markierung nach Zeichnung A-13 (c) an wenden. Die Zeichnung A-14 zeigt die Markierung einer Straße mit einem konvexen Abschnitt in der Steigung. Die Markierung ist die gleiche, ob sich AB und CD überschneiden oder nicht. In Kurven mit starkem Gefälle können die gleichen Grundsätze angewendet werden. In ebenen Kurven können den Fahrzeugen an der Außenseite der Kurve zwei Fahrstreifen zugewiesen werden, da diese Fahrzeuge eine bessere Sicht beim Überholen haben. Die Zeichnung A-19 gibt ein Beispiel für diese Markierung, welche gleich bleibt, ob sich AB und CD überschneiden oder nicht.
(Anm.: Z 19 bis 21 Diese Bestimmung wird nicht angewendet)
22. In den Zeichnungen A-20 und A-21, die Linien
für Hinweise auf eine Veränderung der verfügbaren Fahrbahnbreite zeigen, sowie in der Zeichnung A-22, die ein Hindernis oder den Beginn eines nicht befahrbaren Mittelbereichs zeigt, welche eine Verlegung der nichtunterbrochenen Linie(n) erfordern, soll die Neigung der Linie(n) auf Schnellstraßen vorzugsweise 1 : 50 oder kleiner, auf Straßen mit Geschwindigkeiten bis Zu 60 km/h (37 mph) 1:20 sein. Außerdem soll den schrägen nichtunterbrochenen Linien in der Verkehrsrichtung, für die sie gelten, eine parallel zur Fahrbahnmitte verlaufende nichtunterbrochene Linie vorangehen; die Länge dieser Linie soll der Entfernung entsprechen, die bei der angenommenen Fahrgeschwindigkeit in einer Sekunde zurückgelegt wird.
23. Jeder nichtunterbrochenen Linie soll eine Warnlinie nach Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des Übereinkommens vorangehen, und zwar auf eine Entfernung von mindestens 100 m (333 Fuß) auf Schnellstraßen und von mindestens 50 m (166 Fuß) auf Straßen mit Geschwindigkeiten bis zu 60 km/h. Diese Warnlinie kann durch Vorankündigungspfeile ergänzt oder ersetzt werden. Wenn mehr als zwei Pfeile benutzt werden, soll sich der Abstand zwischen den aufeinanderfolgenden Pfeilen in dem Maße verringern, in dem man sich dem Gefahrenbereich nähert (Zeichnungen A-25 und A-26).
ii) Bedingungen für die Verwendung von nichtunterbrochenen Linien
24. Die Wahl der Sichtweite, von der man bei der Entscheidung ausgeht, auf welchen Straßenabschnitten eine nichtunterbrochene Linie nützlich ist oder nicht, sowie die Wahl der Länge dieser Linie hängt immer von verschiedenen Faktoren ab, wobei die nachstehende Übersicht den Wert enthält, der für M bei verschiedenen Annäherungsgeschwindigkeiten empfohlen wird. ***)
Annäherungsgeschwindigkeit | Wert von M |
100 km/h (60 Meilen/h) . | 160 m (480 Fuß) bis 320 m (960 Fuß) |
80 km/h (50 Meilen/h) ... | 130 m (380 Fuß) bis 260 m (760 Fuß) |
65 km/h (40 Meilen/h) .. | 90 m (270 Fuß) bis 180 m (540 Fuß) |
50 km/h (30 Meilen/h) .. | 60 m (180 Fuß) bis 120 m (360 Fuß) |
_____________
*3) Die Annäherungsgeschwindigkeit, die bei dieser Berechnung zugrunde gelegt wird, ist die Geschwindigkeit, die von 85% der Fahrzeuge nicht überschritten wird, oder die Ausbaugeschwindigkeit, wenn diese höher ist.
25. Für die in der vorstehenden Übersicht nicht angeführten Geschwindigkeiten ist der entsprechende Wert von M durch Interpolation oder Extrapolation zu errechnen.
D. Randlinien zur Fahrbahnbegrenzung
26. Die Fahrbahnbegrenzung soll vorzugsweise durch eine nichtunterbrochene Linie erfolgen. Zusammen mit diesen Linien können Nägel, Knöpfe oder rückstrahlende Vorrichtungen verwendet werden. Die Randlinie soll mindestens 0,10 m (4 Zoll) breit sein. Sie soll auf Autobahnen und ähnlichen Straßen mindestens 0,15 m (6 Zoll) breit sein.
E. Markierung von Hindernissen
27. Die Zeichnungen A-22 und A-27 zeigen die Markierungen, die vor einer Schutzinsel oder einem anderen Hindernis auf der Fahrbahn zu verwenden sind.
28. Falls es nützlich ist, an bestimmten Kreuzungen den Lenkern anzuzeigen, wie sie nach links in Ländern mit Rechtsverkehr, wie sie nach rechts in Ländern mit Linksverkehr abzubiegen haben, können Leitlinien oder Pfeile verwendet werden. Die empfohlene Länge der Striche und der Abstände beträgt 0,50 m (1 Fuß 8 Zoll) (Zeichnungen A-28 und A-29). Die Leitlinien in Zeichnung A-29 (a) können durch Pfeile ergänzt werden. Die Pfeile in der Zeichnung A-29 (b) können durch Leitlinien ergänzt werden.
G. Straßenmarkierungen für einen Fahrstreifen, der bestimmten Fahrzeugarten vorbehalten ist.
Die Markierung von Fahrstreifen, die bestimmten Fahrzeugarten vorbehalten sind, erfolgt mittels Linien, die sich klar von anderen ununterbrochenen oder unterbrochenen Linien der Fahrbahn abheben sollten, insbesondere dadurch, daß sie breiter sind und einen geringeren Abstand zwischen den Strichen aufweisen. Bei Fahrstreifen, die hauptsächlich Bussen vorbehalten sind, ist das Wort „Bus“ oder der Buchstabe „A“ auf der reservierten Fahrspur anzubringen, wann immer es notwendig ist, und insbesondere am Anfang des Fahrstreifens und nach Kreuzungen. In den Zeichnungen A 58a und 58b sind Beispiele für die Markierung einer Fahrspur abgebildet, die Fahrzeugen einer regulären öffentlichen Verkehrsgesellschaft vorbehalten ist.
Zeichnung 58a Zeichnung 58b
(Anm.: Zeichnung nicht (Anm.: Zeichnung nicht
darstellbar!) darstellbar!)
KAPITEL III
QUERMARKIERUNGEN
A. Allgemeines
29. Wegen des Winkels, unter dem der Lenker die Markierungen auf
der Fahrbahn sieht, müssen die Quermarkierungen breiter als die Längsmarkierungen sein.
B. Haltelinien
30. Die Haltelinie soll nicht unter 0,20 m (8 Zoll) und nicht über
0,60 m (24 Zoll) breit sein. Empfohlen wird eine Breite von 0,30 m (12 Zoll). (Anm.: Es wird auf die Zeichnung A-30 verwiesen.)
31. Die Haltelinien können durch Längslinien ergänzt werden
(Zeichnung A-31). Sie können auch durch Anbringung des Wortes „STOP“ auf der Fahrbahn ergänzt werden (Zeichnung A-32).
32. Die Haltelinien können durch Längslinien ergänzt werden
(Zeichnung A-31). Sie können auch durch Anbringung des Wortes „STOP“ auf der Fahrbahn ergänzt werden (Zeichnung A-32).
C. Linie zur Bezeichnung der Stellen, wo die Lenker Vorrang geben müssen
33. Diese Linie soll nicht unter 0,20 m (8 Zoll) und nicht über
0,60 m (24 Zoll) breit sein (Zeichnung A-34 (a)). Die Länge der Striche soll wenigstens ihrer doppelten Breite entsprechen. Die Linie kann durch Dreiecke ersetzt werden, die auf der Fahrbahn nebeneinander angebracht sind und deren Spitzen gegen den Lenker gerichtet sind, der Vorrang geben muß. Die Grundlinie dieser Dreiecke soll wenigstens 0,40 m (16 Zoll) und höchstens 0,60 m (24 Zoll) betragen, ihre Höhe wenigstens 0,60 m (24 Zoll) und höchstens 0,70 m (28 Zoll) (Zeichnung A-34 (b)).
34. Die Quermarkierungen sollen in gleicher Weise wie die unter
Ziffer 31 angeführten Haltelinien angebracht werden.
35. Die Markierung(en) nach Ziffer 34 kann (können) durch ein auf
der Fahrbahn angebrachtes Dreieck ergänzt werden; die Zeichnungen A- 34 und A-35 geben hierfür Beispiele.
36. Diese Quermarkierung kann durch Längslinien ergänzt werden.
D. Schutzwege
37. Der Zwischenraum zwischen den Breitstrichen, die einen Schutzweg kennzeichnen, soll mindestens so groß sein wie die Breite dieser Striche und höchstens doppelt so groß; die Gesamtbreite eines Zwischenraums und eines Breitstriches soll zwischen 0,80 m (2 Fuß 8 Zoll) und, 1,40 m (4 Fuß 8 Zoll) liegen. Die für Schutzwege empfohlene Mindestbreite beträgt auf Straßen, wo die Geschwindigkeit auf 60 km/h (37 mph) oder darunter beschränkt ist, 2,50 m (8 Fuß) (Zeichnung A-36). Auf anderen Straßen beträgt die Mindestbreite der Schutzwege 4 m (13 Fuß). Aus Sicherheitsgründen sollen die auf diesen Straßen gelegenen Schutzwege zusätzlich mit Lichtzeichenanlagen versehen sein.
E. Kreuzung eines Radweges
38. Kreuzungen eines Radweges sollen durch zwei unterbrochene
Linien gekennzeichnet werden. Diese Linien sollen vorzugsweise aus Quadraten mit einer Seitenlänge von 0,40 m bis 0,60 m (16 bis 24 Zoll) bestehen, die durch Abstände voneinander getrennt sind, deren Länge der Seitenlänge der Quadrate entspricht. Der Überweg soll wenigstens 1,80 m (6 Fuß) bei Radwegen für eine Verkehrsrichtung und 3 m (9 Fuß 9 Zoll) bei Radwegen für beide Verkehrsrichtungen breit sein. Bei schrägen Überwegen können die Quadrate durch Parallelogramme ersetzt werden, deren Seiten jeweils parallel zur Fahrbahnmitte und zur Mitte des Radweges (Zeichnung A-37) verlaufen. Nägel und Knöpfe sollen nicht verwendet werden. Die Zeichnung A-38 zeigt eine Kreuzung, bei der der Radweg Teil einer Vorrangstraße ist.
KAPITEL IV
Sonstige Markierungen
A. Richtungspfeile
39. Auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen, bei denen vor einer Kreuzung das Einordnen der Fahrzeuge möglich ist, können die zu benutzenden Fahrstreifen durch Richtungspfeile auf der Fahrbahn gekennzeichnet werden (Zeichnungen A-39 bis, A-41). Bei Einbahnstraßen können Richtungspfeile auch als zusätzliche Kenntlichmachung der Verkehrsrichtung verwendet werden. Die Richtungspfeile sollen mindestens 2 m (6 Fuß 7 Zoll) lang sein. Sie können durch Aufschriften auf der Fahrbahn ergänzt werden.
B. Parallele Schrägstreifen
40. Parallele Schrägstreifen sollen so geneigt sein, daß sie den Verkehr von dem Bereich abweisen, den sie begrenzen. Schrägstreifen, die Winkel bilden und die ebenfalls so geneigt sind, daß sie den Verkehr von der Gefahrenstelle abweisen, können an den Punkten verwendet werden, wo sich die Fahrstreifen trennen und wo sie wieder zusammentreffen (Zeichnung A-42). Zeichnung A-42 (a) zeigt einen Bereich, den Fahrzeuge, die entlang der nichtunterbrochenen Linie fahren, nicht einfahren und in den die Fahrzeuge, die entlang der unterbrochenen Linie fahren, nur mit Vorsicht einfahren dürfen. Die Zeichnung A-21 zeigt die Markierung von Bereichen, in die in keinem Fall eingefahren werden darf.
C. Aufschriften
41. Aufschriften auf der Fahrbahn können verwendet werden, um den Verkehr zu regeln, die Verkehrsteilnehmer zu warnen oder zu leiten. Die benutzten Worte sollen vorzugsweise Ortsnamen, Straßennummern oder Begriffe sein, die international leicht verständlich sind (zum Beispiel: „STOP“, „BUS“, „TAXI“).
42. Die Buchstaben und Ziffern sollen wegen des kleinen Winkels,
unter dem sie von den Lenkern gesehen werden, in der Verkehrsrichtung stark verlängert sein. Wenn die Annäherungsgeschwindigkeiten nicht mehr als 60 km/h (38 mph) betragen, sollen die Buchstaben und Ziffern mindestens 1,60 m (5 Fuß 4 Zoll) (Zeichnungen A-43 bis A-48) lang sein. Wenn die Annäherungsgeschwindigkeiten mehr als 60 km/h (38 mph) betragen, sollen die Buchstaben und Ziffern mindestens 2,50m (8 Fuß) lang sein. Die Zeichnungen A-49 bis A-45 zeigen Buchstaben und Ziffern mit einer Länge von 4 m.
43. (Anm.: Diese Bestimmung wird nicht angewendet)
D. Regelung des Haltens und Parkens
44. Die Halte- und Parkbeschränkungen können durch Markierungen auf
dem Randstein oder am Rande der Fahrbahn angezeigt werden. Parkplätze können auf der Fahrbahn durch geeignete Linien abgegrenzt werden.
E. Markierungen auf der Fahrbahn und auf angrenzenden Anlagen der Straße
i) Markierung zur Kennzeichnung von Parkbeschränkungen
45. Die Zeichnungen A-55 und A-56 zeigen Markierungen zur Kennzeichnung eines Parkverbotes.
ii) Markierung von Hindernissen
46. Die Zeichnung A-57 zeigt eine Markierung auf
einem Hindernis. Diese Markierungen sollen abwechselnd aus schwarzen und gelben Streifen bestehen.
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*5) Die Annäherungsgeschwindigkeit, die bei dieser Berechnung zugrunde gelegt wird, ist die Geschwindigkeit, die von 85% der Fahrzeuge nicht überschritten wird, oder die Ausbaugeschwindigkeit, wenn diese höher ist.
Diagramm 26
(Anm.: Zeichnung nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Fassung des BGBl. verwiesen)
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