1. „A“-GEFAHRENWARNZEICHEN müssen dem Muster A a oder dem Muster A b entsprechen, wie sie hier beschrieben und in Anhang 3 abgebildet sind, ausgenommen die Zeichen A 28 und A 29, die jeweils in den nachstehenden Absätzen 28 und 29 beschrieben sind. Das Muster A a ist ein gleichseitiges Dreieck, dessen eine Seite waagrecht ist; die dieser Seite gegenüberliegende Spitze zeigt nach oben. Der Grund ist weiß oder gelb, der Rand ist rot. Das Muster A b ist ein Quadrat, dessen eine Diagonale lotrecht steht; der Grund ist gelb und der Rand, der nur sehr schmal ist, schwarz. Die auf diesen Zeichen befindlichen Symbole sind, wenn nichts anderes angegeben ist, schwarz oder dunkelblau.
2. Die Seitenlänge der Zeichen A a im Normalformat beträgt etwa 0,90 m; die Seitenlänge der Zeichen A a im Kleinformat soll nicht unter 0,60 m liegen. Die Seitenlänge der Zeichen A b im Normalformat beträgt etwa 0,60 m; die Seitenlänge der Zeichen A b im Kleinformat soll nicht unter 0,40 m liegen.
3. Hinsichtlich der Wahl zwischen den Mustern A a und A b siehe Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 1.
Um eine gefährliche Kurve oder eine Folge von gefährlichen Kurven anzuzeigen, ist je nach Fall eines der folgenden Symbole zu verwenden:
a) A 1 a : Linkskurve
b) A 1 b : Rechtskurve
c) A 1 c : Doppelkurve oder Folge von mehr als zwei Kurven, von denen die erste eine Linkskurve ist
d) A 1 d : Doppelkurve oder Folge von mehr als zwei Kurven, von denen die erste eine Rechtskurve ist.
2. Gefährliches Gefälle
a) Um ein starkes Gefälle anzuzeigen, ist das Zeichen A a mit dem Symbol A 2 a und das Zeichen A b mit dem Symbol A 2 b zu verwenden.
b) Der linke Teil des Symbols A 2 a füllt die linke Ecke der Tafel aus; seine Grundlinie erstreckt sich über die gesamte Breite der Tafel. In den Symbolen A 2 a und A 2 b bezeichnet die Ziffer das Gefälle in Prozenten; diese Angabe kann durch die eines Verhältnisses ersetzt sein (1:10). Jedoch können die Vertragsparteien anstelle des Symbols A 2 a oder A 2 b , aber unter möglichster Berücksichtigung des Artikels 5 Absatz 2 Buchstabe b, das Symbol A 2 c wählen, wenn sie das Zeichen A a angenommen haben und Symbol A 2 d wählen, wenn sie das Zeichen A b angenommen haben.
3. Starke Steigung
a) Um eine starke Steigung anzuzeigen, ist das Zeichen A a mit dem Symbol A 3 a und das Zeichen A b mit dem Symbol A 3 b zu verwenden.
b) Der rechte Teil des Symbols A 3 a füllt die rechte Ecke der Tafel aus; seine Grundlinie erstreckt sich über die gesamte Breite der Tafel. In den Symbolen A 3 a und A 3 b bezeichnet die Ziffer die Steigung in Prozenten; diese Angabe kann durch die eines Verhältnisses ersetzt sein (1:10). Jedoch können die Vertragsparteien, die das Symbol A 2 c als Symbol für gefährliches Gefälle gewählt haben, anstelle des Symbols A 3 a das Symbol A 3 c wählen und die Vertragsparteien, die das Symbol A 2 d gewählt haben, können anstelle des Symbols A 3 b das Symbol A 3 d wählen.
4. Fahrbahnverengung
Um eine Fahrbahnverengung anzuzeigen, ist das Symbol A 4 a oder ein Symbol, das die örtliche Gestaltung klarer zeigt, wie A 4 b zu verwenden.
5. Bewegliche Brücke
a) Um eine bewegliche Brücke anzuzeigen, ist das Symbol A 5 zu verwenden.
b) Unter das Gefahrenwarnzeichen mit dem Symbol A 5 kann die rechteckige Tafel A 29 a des nachstehenden Absatzes 29 angebracht werden; in diesem Fall sind bei etwa einem Drittel und bei etwa zwei Dritteln des Abstandes zwischen dem Zeichen mit dem Symbol A 5 und der beweglichen Brücke die Tafeln A 29 b und A 29 c des Absatzes 29 aufzustellen.
6. Straße, die auf einen Kai oder zu einem Ufer führt
Um anzuzeigen, daß die Straße auf einen Kai oder zu einem Ufer führt, ist das Symbol A 6 zu verwenden.
7. Unebene Fahrbahn
a) Um Querrinnen, aufgewölbte Brücken, Aufwölbungen oder Strecken mit schlechtem Fahrbahnzustand anzuzeigen, ist das Symbol A 7 a zu verwenden.
b) Um eine aufgewölbte Brücke oder Aufwölbung anzuzeigen, kann das Symbol A 7 a durch das Symbol A 7 b ersetzt werden.
c) Um eine Querrinne anzuzeigen, kann das Symbol A 7 a durch das Symbol A 7 c ersetzt werden.
8. Gefährliche Bankette
a) Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, dessen Bankette besonders gefährlich sind, ist das Symbol A 8 zu verwenden.
b) das Symbol kann umgekehrt werden.
9. Schleudergefahr
Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo mit besonders glatter Fahrbahn zu rechnen ist, ist das Symbol A 9 zu verwenden.
10. Rollsplitt
Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo mit dem Wegschleudern von Splitt zu rechnen ist, ist das Zeichen A a mit dem Symbol A 10 a und das Zeichen A b mit dem Symbol A 10 b zu verwenden.
11. Steinschlag
a) Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo mit Steinschlag und daher mit Steinen auf der Straße zu rechnen ist, ist das Zeichen A a mit dem Symbol A 11 a und das Zeichen A b mit dem Symbol A 11 b zu verwenden.
b) In beiden Fällen nimmt der rechte Teil des Symbols die rechte Ecke der Tafel ein.
c) Das Symbol kann umgekehrt werden.
12. Fußgängerübergang
a) Um einen entweder durch Markierungen auf der Fahrbahn oder durch das Zeichen E 12 gekennzeichneten Schutzweg anzuzeigen, ist das Symbol A 12 zu verwenden, von dem es zwei Ausführungen gibt: A 12 a und A 12 b .
b) Das Symbol kann umgekehrt werden.
13. Kinder
a) Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, der häufig von Kindern benutzt wird, wie beim Ausgang der Schule oder eines Spielplatzes, ist das Symbol A 13 zu verwenden.
b) Das Symbol kann umgekehrt werden.
14. Radfahrer
a) Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo häufig Radfahrer in die Straße einfahren oder sie überqueren, ist das Symbol A 14 zu verwenden.
b) Das Symbol kann umgekehrt werden.
15. Vieh oder andere Tiere
a) Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo eine besondere Gefahr besteht, daß Tiere die Straße überqueren, ist ein Symbol zu verwenden, das die Silhoutte (Anm.: richtig: Silhouette) eines Tieres – Haustier oder Wild – von der Art zeigt, um die es sich hauptsächlich handelt, wie das Symbol A 15 a für ein Haustier und das Symbol A 15 b für Wild.
b) Das Symbol kann umgekehrt werden.
16. Baustelle
Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo sich eine Baustelle befindet, ist das Symbol A 16 zu verwenden.
17. Lichtzeichen
a) Wenn die Ankündigung einer Stelle, wo der Verkehr durch Lichtzeichen des Drei-Farben-Systems geregelt ist, für erforderlich erachtet wird, weil die Verkehrsteilnehmer kaum mit einer solchen Stelle rechnen können, ist das Symbol A 17 zu verwenden. Hiervon gibt es drei Ausführungen: A 17 a , A 17 b und A 17 c , die der Anordnung der Lichter in dem in Artikel 23 Absätze 4 bis 6 beschriebenen Drei-Farben-System entsprechen.
b) Dieses Symbol zeigt die drei Farben der Lichter, die es ankündigt.
18. Kreuzung, an der der Vorrang durch die allgemeine Regel bestimmt wird
a) Um eine Kreuzung anzuzeigen, an der der Vorrang durch die in dem betreffenden Land in Kraft allgemein geltende Regel bestimmt wird, ist das Zeichen A a mit dem Symbol A 18 a oder das Zeichen A b mit dem Symbol A 18 b zu verwenden.
b) Die Symbole A 18 a und A 18 b können durch Symbole ersetzt werden, die die Art der Kreuzung klarer bezeichnen, wie A 18 c , A 18 d , A 18 e , A 18 f und A 18 g .
19. Kreuzung mit einer Straße, deren Benutzer Vorrang gewähren müssen
a) Um eine Kreuzung anzuzeigen, deren Benutzer Vorrang gewähren müssen, ist das Symbol A 19 a zu verwenden.
b) Das Symbol A 19 a kann ersetzt werden durch Symbole, die die Art der Kreuzung klarer bezeichnen wie A 19 b und A 19 c .
c) Diese Symbole dürfen auf einer Straße nur verwendet werden, wenn auf der oder den Straßen, mit denen sie die angekündigte Kreuzung bildet, das Zeichen B 1 oder B 2 aufgestellt ist, oder wenn auf diesen Straßen (wie Fuß- oder Feldwege) die Benutzer nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften selbst beim Fehlen dieser Zeichen an der Kreuzung Vorrang gewähren müssen. Die Verwendung dieser Symbole auf Straßen, wo das Zeichen B 3 aufgestellt ist, ist auf Ausnahmefälle zu beschränken.
20. Kreuzung mit einer Straße, deren Benutzern Vorrang gewährt werden muß
a) Wenn an der Kreuzung das Zeichen B 1 „VORRANG GEBEN“ aufgestellt ist, ist bei der Zufahrt das Symbol A 20 zu verwenden.
b) Wenn an der Kreuzung das Zeichen B 2 „HALT“ aufgestellt ist, ist bei der Zufahrt dasjenige der beiden Symbole A 21 a oder A 21 b zu verwenden, das dem Zeichen B 2 entspricht.
c) Anstelle des Zeichens Aa mit diesen Symbolen können jedoch nach Artikel 10 Absatz 6 die Zeichen B 1 oder B 2 verwendet werden.
21 Kreuzung mit Kreisverkehr
Um eine Kreuzung mit Kreisverkehr anzuzeigen, ist das Symbol A 22 zu verwenden.
22. Kreuzung, an der der Verkehr durch Lichtzeichen geregelt wird
Wenn der Verkehr an der Kreuzung durch Lichtzeichen geregelt wird, kann anstelle der oder ergänzend zu den in den obigen Absätzen 18 bis 21 beschriebenen Zeichen ein Zeichen A a oder A b mit dem Symbol A 17 des obigen Absatzes 17 aufgestellt werden.
23. Gegenverkehr
a) Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo der Verkehr auf derselben Fahrbahn vorübergehend oder dauernd in beiden Richtungen fließt, während der vorhergehende Abschnitt eine Einbahnstraße oder eine Straße mit mehreren, dem Einbahnverkehr vorbehaltenen Fahrbahnen war, ist das Symbol A 23 zu verwenden.
b) Das dieses Symbol tragende Zeichen ist am Anfang des Straßenabschnittes und dann so oft wie nötig zu wiederholen.
24. Verkehrsstau
a) Um anzuzeigen, daß auf dem folgenden Straßenabschnitt ein Verkehrsstau zu erwarten ist, ist Symbol A 24 zu verwenden.
b) Das Symbol kann umgekehrt werden.
25. Eisenbahnkreuzungen mit Schranken
Um Eisenbahnkreuzungen mit Schranken oder mit versetzt auf beiden Seiten des Bahnkörpers angebrachten Halbschranken anzuzeigen, ist das Symbol A 25 zu verwenden.
26. Andere Eisenbahnkreuzungen
Um andere Eisenbahnkreuzungen anzuzeigen, ist das Symbol A 26 a oder A 26 b oder Symbol A 27 je nach Zweckdienlichkeit zu verwenden.
27. Kreuzung mit Straßenbahnschienen
Handelt es sich nicht um eine Eisenbahnkreuzung nach Artikel 1, so kann, um anzuzeigen, daß die Straße Straßenbahnschienen kreuzt, das Symbol A 27 verwendet werden.
ANMERKUNG: Wenn es für erforderlich erachtet wird, vor Kreuzungen von Straßen und Schienenwegen zu warnen, wo der Schienenverkehr sehr langsam ist und der Straßenverkehr durch einen Bahnbediensteten geregelt wird, der die erforderlichen Handzeichen gibt, ist das Zeichen A 32 des untenstehenden Absatzes 32 zu verwenden.
28. Zeichen in unmittelbarer Nähe der Eisenbahnkreuzungen
a) Es gibt drei Muster des in Artikel 35 Absatz 2 angeführten Zeichens A 28: A 28 a , A 28 b und A 28 c .
b) Die Muster A 28 a und A 28 b haben einen weißen oder gelben Grund und einen roten oder schwarzen Rand; das Muster A 28 c hat einen weißen oder gelben Grund und einen schwarzen Rand; die Aufschrift des Musters A 28 c besteht aus schwarzen Buchstaben. Das Muster A 28 b ist nur zu verwenden, wenn der Schienenweg mindestens zwei Gleise aufweist; in dem Muster A 28 c ist die Zusatztafel, die die Zahl der Gleise angibt, nur anzubringen, wenn der Schienenweg mindestens zwei Gleise aufweist.
c) Die Länge der Arme des Kreuzes beträgt in der Regel mindestens 1,20 m. Bei Platzmangel kann das Zeichen mit nach oben und unten gerichteten Spitzen angebracht werden.
29. Zusätzliche Zeichen an der Zufahrt zu Eisenbahnkreuzungen oder beweglichen Brücken
a) Die in Artikel 9 Absatz 5 angeführten Schilder sind: A 29 a , A 29 b und A 29 c . Die Schrägstreifen fallen zur Fahrbahn hin ab.
b) Über den Zeichen A 29 b und A 29 c kann in gleicher Weise wie über dem Zeichen A 29 a das Gefahrenwarnzeichen für Eisenbahnkreuzungen angebracht werden.
30. Flugplatz
a) Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo mit Überfliegen in geringer Höhe durch startende oder landende Flugzeuge zu rechnen ist, ist das Symbol A 30 zu verwenden.
b) Das Symbol kann umgekehrt werden.
31. Seitenwind
a) Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo häufig heftiger Seitenwind herrscht, ist das Symbol A 31 zu verwenden.
b) Das Symbol kann umgekehrt werden.
32. Andere Gefahren
a) Um einen Straßenabschnitt anzuzeigen, wo andere als die in den Absätzen 1 bis 31 oder in Abschnitt B dieses Anhangs genannten Gefahren bestehen, kann das Symbol A 32 verwendet werden.
b) Es steht den Vertragsparteien jedoch frei, entsprechend Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii ausdrucksvolle Symbole zu verwenden.
c) Das Zeichen A 32 kann insbesondere verwendet werden, um Eisenbahnkreuzungen anzuzeigen, wo der Schienenverkehr sehr langsam ist und der Straßenverkehr durch einen Bahnbediensteten, der die erforderlichen Handzeichen gibt, geregelt wird.
VORRANGZEICHEN
ANMERKUNG: An einer Kreuzung von Straßen, von denen eine Vorrangstraße ist, die ihre Richtung ändert, kann unter den die Kreuzung anzeigenden Gefahrenwarnzeichen oder den an der Kreuzung aufgestellten Vorrangzeichen eine Tafel angebracht werden, die auf einem Schema der Kreuzung den Verlauf der Vorrangstraße zeigt.
1. Zeichen „VORRANG GEBEN“
a) Das Zeichen „VORRANG GEBEN“ ist das Zeichen B 1. Es ist ein gleichseitiges Dreieck, dessen eine Seite waagrecht ist; die dieser Seite gegenüberliegende Spitze zeigt nach unten. Der Grund ist weiß oder gelb, der Rand ist rot. Das Zeichen trägt kein Symbol.
b) Die Seitenlänge der Zeichen im Normalformat beträgt etwa 0,90 m; die Seitenlänge der Zeichen im Kleinformat beträgt nicht unter 0,60 m.
2. Zeichen „HALT“
a) Das Zeichen „HALT“ ist das Zeichen B 2, von dem es zwei Muster gibt:
i) Das Muster B 2 a ist achteckig mit rotem Grund und enthält in Weiß das englische Wort „STOP“ oder das entsprechende Wort in der Sprache des betreffenden Staates; die Höhe des Wortes beträgt mindestens ein Drittel der Höhe der Tafel;
ii) Das Muster B 2 b ist rund mit weißem oder gelbem Grund und rotem Rand; es enthält das Zeichen B 1 ohne Aufschrift und im oberen Teil in großen schwarzen oder dunkelblauen Buchstaben das englische Wort „STOP“ oder das entsprechende Wort in der Sprache des betreffenden Staates.
b) Die Höhe des Zeichens B 2 a im Normalformat und der Durchmesser des Zeichens B 2 b im Normalformat betragen etwa 0,90 m; bei Zeichen im Kleinformat sollten sie nicht unter 0,60 m liegen.
c) Hinsichtlich der Wahl zwischen den Mustern B 2 a und B 2 b siehe Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 3.
3. Zeichen „VORRANGSTRASSE“
a) Das Zeichen „VORRANGSTRASSE“ ist das Zeichen B 3. Es ist ein Quadrat, dessen eine Diagonale lotrecht steht. Der schmale Rand des Zeichens ist schwarz; es enthält in seiner Mitte ein gelbes oder orangefarbiges Quadrat mit schmalem schwarzem Rand; die Fläche zwischen den beiden Quadraten ist weiß.
b) Die Seitenlänge der Zeichen im Normalformat beträgt etwa 0,50 m; die Seitenlänge der Zeichen im Kleinformat soll nicht unter 0,35 m liegen.
4. Zeichen „ENDE DES VORRANGES“
Das Zeichen „ENDE DES VORRANGES“ ist das Zeichen B 4. Es ist das Zeichen B 3 mit einem zusätzlichen schwarzen oder grauen Mittelstreifen, der zu der linken unteren und der rechten oberen Seite senkrecht steht, oder einer Reihe von schwarzen oder grauen Parallelstrichen, die einen Streifen der vorgenannten Art bilden.
5. Zeichen „WARTEPFLICHT BEI GEGENVERKEHR“
a) Wenn an einer Fahrbahnverengung, wo das Ausweichen schwierig oder unmöglich ist, der Verkehr geregelt wird und keine Lichtzeichen aufgestellt werden, weil die Lenker die Verengung bei Tag und Nacht in ihrer ganzen Länge deutlich überblicken können, kann man einer Verkehrsrichtung dadurch die Wartepflicht auferlegen, daß man auf der Seite der Verengung, wo der Verkehr die Wartepflicht hat, das Zeichen „WARTEPFLICHT BEI GEGENVERKEHR“ B 5 aufstellt. Dieses Zeichen verbietet, in die Verengung einzufahren, solange es nicht möglich ist, sie zu durchfahren, ohne aus der Gegenrichtung kommende Fahrzeuge zum Anhalten zu zwingen.
b) Dieses Zeichen ist rund mit weißem oder gelbem Grund und rotem Rand; der die Wartepflicht auferlegende Pfeil ist rot, der die andere Richtung bezeichnende Pfeil schwarz.
6. Zeichen „WARTEPFLICHT FÜR DEN GEGENVERKEHR“
a) Um den Lenkern anzuzeigen, daß die aus der Gegenrichtung kommenden Fahrzeuge zu warten haben, ist das Zeichen B 6 zu verwenden.
b) Dieses Zeichen ist rechteckig mit blauem Grund; der nach oben gerichtete Pfeil ist weiß, der andere rot.
c) Wenn ein Zeichen B 6 angebracht ist, muß auf der anderen Seite der Verengung das für den Gegenverkehr bestimmte Zeichen B 5 aufgestellt werden.
VERBOTS- ODER BESCHRÄNKUNGSZEICHEN
I. Allgemeine Merkmale und Symbole
1. Die Verbots- oder Beschränkungszeichen sind rund; ihr Durchmesser beträgt mindestens 0,60 m außerhalb von Ortsgebieten und in Ortsgebieten mindestens 0,40 m oder 0,20 m für Zeichen, die das Halten und Parken verbieten oder beschränken.
2. Sofern nicht bei den einzelnen Zeichen etwas anderes angegeben ist, haben die Verbots- und Beschränkungszeichen einen weißen oder gelben Grund bzw. Zeichen, die das Halten oder Parken verbieten oder beschränken, einen blauen Grund mit einem breiten roten Rand; die Symbole und etwaige Aufschriften sind schwarz oder dunkelblau; etwaige Schrägbalken sind rot und verlaufen von links oben nach rechts unten.
II. Beschreibungen
1. Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen
a) Um anzuzeigen, daß die Einfahrt für jedes Fahrzeug verboten ist, ist das Zeichen C 1 „EINFAHRT VERBOTEN“ zu verwenden, von dem es zwei Muster gibt: C 1 a und C 1 b .
b) Um anzuzeigen, daß jeder Fahrzeugverkehr in beiden Richtungen verboten ist, ist das Zeichen C 2 „FAHRZEUGVERKEHR IN BEIDEN RICHTUNGEN VERBOTEN“ zu verwenden.
c) Um anzuzeigen, daß das Verbot nur eine bestimmte Art von Fahrzeugen oder Verkehrsteilnehmern betrifft, ist ein Zeichen zu verwenden, in dem sich als Symbol die Silhouette der Fahrzeuge oder der Verkehrsteilnehmer befindet, deren Verkehr verboten ist. Die nachstehenden Zeichen C 3 a , C 3 b , C 3 c , C 3 d , C 3 e , C 3 f , C 3 g , C 3 h , C 3 i , C 3 j , C 3 k und C 3 l haben folgende Bedeutung:
C 3a „EINFAHRT VERBOTEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE AUSSER ZWEIRÄDRIGEN KRAFTRÄDERN OHNE BEIWAGEN“
C 3 b „EINFAHRT VERBOTEN FÜR KRAFTRÄDER“
C 3 c „EINFAHRT VERBOTEN FÜR FAHRRÄDER“
C 3 d „EINFAHRT VERBOTEN FÜR MOTORFAHRRÄDER“
C 3 e „EINFAHRT VERBOTEN FÜR LASTFAHRZEUGE“
Eine Gewichtsangabe in Tonnen entweder in heller Schrift auf der Silhouette des Fahrzeuges oder nach Artikel 8 Absatz 4 auf einer Zusatztafel unter dem Zeichen C 3
e
bedeutet, daß das Verbot nur die Fahrzeuge oder die miteinander verbundenen Fahrzeuge betrifft, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht das angegebene Gewicht übersteigt.
C 3 f „EINFAHRT VERBOTEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE MIT ANHÄNGER AUSSER SATTELANHÄNGERN ODER EINACHSIGEN ANHÄNGERN“
Eine Gewichtsangabe in Tonnen entweder in heller Schrift auf der Silhouette des Anhängers oder nach Artikel 8 Absatz 4 auf einer Zusatztafel unter dem Zeichen C 3
f
bedeutet, daß das Verbot nur die Anhänger betrifft, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht das angegebene Gewicht übersteigt.
Die Vertragsparteien können, falls erforderlich, in dem Symbol die Silhouette des hinteren Teils des Lastkraftwagens durch diejenige des hinteren Teils eines Personenkraftwagens und die Silhouette des dargestellten Anhängers durch diejenige eines Personenkraftwagenanhängers ersetzen.
C 3 g „EINFAHRT VERBOTEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE MIT ANHÄNGER“
Eine Gewichtsangabe in Tonnen entweder in heller Schrift auf der Silhoutte (Anm.: richtig: Silhouette) des Anhängers oder nach Artikel 8 Absatz 4 auf einer unter dem Zeichen C 3
g
angebrachten Zusatztafel bedeutet, daß das Verbot nur die Anhänger betrifft, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht das angegebene Gewicht übersteigt.
C 3 h „EINFAHRT VERBOTEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE, DIE GEFÄHRLICHE GÜTER BEFÖRDERN, UND DIE EINE SPEZIELLE KENNZEICHNUNGSTAFEL BENÖTIGEN“
Um anzuzeigen, daß die Einfahrt für Fahrzeuge, die bestimmte Arten von gefährlichen Gütern befördern, verboten ist, kann das Zeichen C 3
h
nötigenfalls in Verbindung mit einer Zusatztafel verwendet werden. Aus den Informationen auf dieser Zusatztafel geht hervor, daß sich dieses Verbot nur auf die Beförderung gefährlicher Güter laut Definition der innerstaatlichen Rechtsvorschriften bezieht.
C 3 i „ZUTRITT FÜR FUSSGÄNGER VERBOTEN“
C 3 j „EINFAHRT VERBOTEN FÜR TIERFUHRWERKE“
C 3 k „EINFAHRT VERBOTEN FÜR HANDWAGEN“
C 3 l „EINFAHRT VERBOTEN FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE KRAFTFAHRZEUGE“
ANMERKUNG: Die Vertragsparteien können auf den Zeichen C 3 a bis C 3 l den roten Schrägbalken, der von links oben nach rechts unten verläuft, weglassen oder, wenn dies die Sichtbarkeit und das Verständnis des Symbols nicht beeinträchtigt, davon absehen, den Schrägbalken am Symbol zu unterbrechen.
d) Um anzuzeigen, daß das Verbot mehrere Arten von Fahrzeugen oder von Verkehrsteilnehmern betrifft, kann entweder für jedes Verbot ein besonderes Verbotszeichen verwendet werden oder aber ein einziges Verbotszeichen, das die Silhouetten der verschiedenen Fahrzeuge oder Verkehrsteilnehmer zeigt, deren Verkehr verboten ist. Die Zeichen C 4 a „EINFAHRT VERBOTEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE“ und C 4 b „EINFAHRT VERBOTEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE UND FÜR TIERFUHRWERKE“ sind Beispiele solcher Zeichen.
Außerhalb von Ortsgebieten darf kein Zeichen, das mehr als zwei Silhouetten enthält, und innerhalb von Ortsgebieten keines, das mehr als drei Silhouetten enthält, aufgestellt werden.
e) Um das Verbot der Einfahrt für Fahrzeuge anzuzeigen, deren Masse oder Abmessungen bestimmte Grenzen überschreiten, sind die folgenden Zeichen zu verwenden;
C 5 „EINFAHRT VERBOTEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE, DEREN BREITE ... m ÜBERSTEIGT“
C 6 „EINFAHRT VERBOTEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE, DEREN HÖHE ... m ÜBERSTEIGT“
C 7 „EINFAHRT VERBOTEN FÜR KRAFTFAHRZEUGE, DEREN GESAMTGEWICHT ... t ÜBERSTEIGT“
C 8 „EINFAHRT VERBOTEN FÜR FAHRZEUGE, DEREN ACHSLAST ... t ÜBERSTEIGT“
C 9 „EINFAHRT VERBOTEN FÜR FAHRZEUGE ODER MITEINANDER VERBUNDENE FAHRZEUGE, DEREN LÄNGE ... m ÜBERSTEIGT“
f) Um anzuzeigen, daß Fahrzeuge hintereinander nicht unter dem auf dem Zeichen angegebenen Abstand fahren dürfen, ist das Zeichen C 10 „VERBOT DES FAHRENS OHNE EINEN MINDESTABSTAND VON ... m“ zu verwenden.
2. Abbiegeverbot
Um anzuzeigen, daß das Abbiegen (nach rechts oder nach links, je nach der Pfeilrichtung) verboten ist, ist das Zeichen C 11 a „ABBIEGEN NACH LINKS VERBOTEN“ oder das Zeichen C 11 b „ABBIEGEN NACH RECHTS VERBOTEN“ zu verwenden.
3. Wendeverbot
a) Um anzuzeigen, daß das Wenden verboten ist, ist das Zeichen C 12 „WENDEVERBOT“ zu verwenden.
b) Das Symbol kann im Bedarfsfall umgekehrt werden.
4. Überholverbot
a) Um anzuzeigen, daß es unbeschadet der für das Überholen geltenden allgemeinen Vorschriften verboten ist, die auf der Straße fahrenden Kraftfahrzeuge außer zweirädrigen Motorfahrrädern oder zweirädrigen Krafträdern ohne Beiwagen zu überholen, ist das Zeichen C 13a „ÜBERHOLVERBOT“ zu verwenden.
Es gibt zwei Muster dieses Zeichens: C 13 aa und C 13 ab .
b) Um anzuzeigen, daß das Überholen nur für Lastfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t verboten ist, ist das Zeichen C 13 a „ÜBERHOLEN FÜR LASTFAHRZEUGE VERBOTEN“ zu verwenden.
Es gibt zwei Muster dieses Zeichens: C 13 ba und C 13 bb .
Eine Aufschrift nach Artikel 8 Absatz 4 auf einer Zusatztafel unter dem Zeichen kann ein anderes höchstes zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugs angeben, bei dessen Überschreitung das Verbot gilt.
5. Geschwindigkeitsbeschränkung
a) Um eine Geschwindigkeitsbeschränkung anzuzeigen, ist das Zeichen C 14 „ZULÄSSIGE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT“ zu verwenden. Die Zahl in dem Zeichen bezeichnet die Höchstgeschwindigkeit in der in dem Lande für die Geschwindigkeit der Fahrzeuge überlicherweise verwendeten Maßeinheit. Nach oder unter der Geschwindigkeitszahl kann „km“ (Kilometer) oder „m“ (Meilen) hinzugefügt werden.
b) Um eine Geschwindigkeitsbeschränkung nur für Fahrzeuge anzuzeigen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht ein bestimmtes Gewicht übersteigt, ist dieses Gewicht auf einer Zusatztafel nach Artikel 8 Absatz 4 unter dem Zeichen anzugeben.
6. Hupverbot
Um anzuzeigen, daß es außer zur Verhütung eines Unfalles verboten ist, die Vorrichtung zum Abgeben akustischer Warnzeichen zu betätigen, ist das Zeichen C 15 „HUPVERBOT“ zu verwenden. Wenn dieses Zeichen nicht am Beginn eines Ortsgebietes bei der Ortstafel oder kurz danach angebracht ist, muß es durch eine in Abschnitt H dieses Anhangs beschriebene Zusatztafel H 2 ergänzt werden, die die Strecke angibt, auf der das Verbot gilt. Es wird empfohlen, dieses Zeichen am Beginn von Ortsgebieten nicht aufzustellen, wenn das Verbot für alle Ortsgebiete gilt, und statt dessen vorzusehen, daß die Ortstafel den Verkehrsteilnehmern anzeigt, daß von hier an die in diesem Land für Ortsgebiete anwendbaren Verkehrsvorschriften gelten.
7. Verbot, weiterzufahren ohne anzuhalten
a) Um die Nähe einer Zollstelle anzuzeigen, bei der angehalten werden muß, ist das Zeichen C 16 „VERBOT, WEITERZUFAHREN OHNE ANZUHALTEN“ zu verwenden. Abweichend von Artikel 8 enthält das Symbol dieses Zeichens das Wort „ZOLL“ vorzugsweise zweisprachig; die Vertragsparteien, die diese Zeichen C 16 aufstellen, sollen sich auf regionaler Ebene darüber verständigen, daß dieses Wort auf den von ihnen aufgestellten Zeichen in derselben Sprache erscheint.
b) Dieses Zeichen kann auch verwendet werden, um anzuzeigen, daß es aus anderen Gründen verboten ist, weiterzufahren ohne anzuhalten; in diesem Fall wird das Wort „Zoll“ durch eine andere sehr kurze Aufschrift ersetzt, die den Grund für das Anhalten angibt.
8. Ende der Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen
a) Um die Stelle anzuzeigen, wo alle durch Zeichen für fahrende Fahrzeuge angezeigten Verbote enden, ist das Zeichen C 17 a „ENDE ALLER ÖRTLICHEN VERBOTE FÜR FAHRENDE FAHRZEUGE“ zu verwenden. Dieses Zeichen ist rund mit weißem oder gelbem Grund ohne Rand oder nur mit einem schmalen schwarzen Rand und enthält ein von rechts oben nach links unten verlaufendes Band, das schwarz oder dunkelgrau sein oder aus parallelen schwarzen oder grauen Linien bestehen kann.
b) Um die Stelle anzuzeigen, wo ein einzelnes Verbot oder eine einzelne Beschränkung, die durch ein Zeichen für fahrende Fahrzeuge angezeigt war, endet, sind die Zeichen C 17 b „ENDE DER GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG“ oder C 17 c „ENDE DES ÜBERHOLVERBOTS“ oder C 17 d „ENDE DES ÜBERHOLVERBOTS FÜR LASTFAHRZEUGE“ zu verwenden. Diese Zeichen entsprechen dem Zeichen C 17 a , enthalten aber außerdem in hellgrau das Symbol des aufgehobenen Verbots oder der aufgehobenen Beschränkung.
c) Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 können die in diesem Absatz 8 genannten Zeichen auf der Rückseite des für den Gegenverkehr bestimmten Verbots- oder Beschränkungszeichens angebracht werden.
9. Zeichen, die das Halten oder Parken verbieten oder beschränken
a) i) Um die Stellen anzuzeigen, wo das Parken verboten ist, ist das Zeichen C 18 „PARKEN VERBOTEN“ zu verwenden; um die Stellen anzuzeigen, wo das Halten und das Parken verboten sind, ist das Zeichen C 19 „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ zu verwenden.
ii) Das Zeichen C 18 kann ersetzt werden durch ein rundes Zeichen mit rotem Rand und rotem Schrägbalken, das in schwarz auf weißem oder gelbem Grund das in dem einzelnen Staat übliche Symbol für das Parken trägt.
iii) Aufschriften auf einer Zusatztafel unter dem Zeichen können den Geltungsbereich des Verbotes beschränken, indem sie je nachdem angeben:
die Tage der Woche oder des Monats oder die Tagesstunden, während derer das Verbot gilt;
die Dauer, über die hinaus das Zeichen C 18 das Parken verbietet, oder die Dauer, über die hinaus das Zeichen C 19 das Halten und Parken verbietet;
die Ausnahmen für bestimmte Arten von Verkehrsteilnehmern.
iv) die Dauer, über die hinaus das Parken oder Halten verboten ist, kann statt auf einer Zusatztafel im unteren Teil des roten Randes des Zeichens angegeben werden.
b) i) Wenn das Parken abwechselnd auf der einen und auf der anderen Straßenseite zulässig ist, sind anstelle des Zeichens C 18 die Zeichen C 20 a und C 20 b „ABWECHSELNDES PARKEN“ zu verwenden.
ii) das Parkverbot gilt auf der Seite des Zeichens C 20 a an den Tagen mit ungeradem Datum und auf der Seite des Zeichens C 20 b an den Tagen mit geradem Datum, wobei der Zeitpunkt des Seitenwechsels durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften festgelegt wird und nicht unbedingt Mitternacht zu sein braucht. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können auch festlegen, daß der Seitenwechsel in anderen Zeitabschnitten erfolgt als nach einem Tag; die Ziffern I und II auf dem Zeichen sind dann zu ersetzen durch die Angabe der anderen Zeitabschnitte, zum Beispiel 1 bis 15 und 16 bis 31 bei einem Seitenwechsel am 1. und 16. jedes Monats.
iii) Das Zeichen C 18 kann auch von den Staaten verwendet werden, die nach Artikel 8 Absatz 4 nicht die durch zusätzliche Aufschriften ergänzten Zeichen C 19, C 20 a und C 20 b annehmen.
c) i) Außer in Sonderfällen werden die Zeichen in der Weise aufgestellt, daß die runde Scheibe senkrecht zur Straßenachse oder im Verhältnis zu der zu dieser Achse senkrechten Ebene etwas geneigt ist.
ii) Alle Parkverbote und -beschränkungen gelten nur auf der Fahrbahnseite, auf der die Zeichen angebracht sind.
iii) Die Verbote und Beschränkungen gelten von dem Zeichen an bis zur nächsten Einmündung einer Straße, es sei denn, daß etwas anderes angezeigt ist,
– entweder auf einer Zusatztafel H 2 von Abschnitt H, die die Länge der Verbotsstrecke angibt, oder
– nach der Vorschrift unter Buchstabe c Ziffer v.
iv) Unter dem Zeichen, das dort aufgestellt ist, wo das Verbot beginnt, kann eine Zusatztafel H 3a oder H 4 a des Abschnitts H angebracht werden. Unter den Zeichen, die das Verbot wiederholen, kann eine Zusatztafel H 3 b oder H 4 b des Abschnitts H angebracht werden. Dort, wo das Verbot endet, kann ein weiteres Verbotszeichen aufgestellt werden, das durch eine Zusatztafel H 3 c oder H 4 c des Abschnitts H ergänzt wird. Die Tafeln H 3 werden parallel und die Tafeln H 4 senkrecht zur Straßenachse angebracht. Wenn auf den Tafeln H 3 Entfernungen angegeben sind, bezeichnen sie die Verbotsstrecke in Pfeilrichtung.
v) Wenn das Verbot vor der nächsten Einmündung einer Straße endet, ist das Zeichen mit der unter Buchstabe c Ziffer iv beschriebenen Zusatztafel für das Verbotsende aufzustellen. Wenn jedoch das Verbot nur auf einer kurzen Strecke gilt, kann nur ein einziges Zeichen aufgestellt werden, das
– im roten Kreis die Länge der Strecke angibt, auf der es gilt, oder
– eine Zusatztafel H 3 trägt.
vi) Wo Parkuhren aufgestellt sind zeigt dies an, daß das Parken nur gegen Bezahlung erlaubt und auf die Laufzeit des Uhrwerks beschränkt ist.
GEBOTSZEICHEN
I. Allgemeine Merkmale der Zeichen
1. Die Gebotszeichen sind rund, ausgenommen die in Unterabschnitt II, Absatz 10 dieses Abschnitts beschriebenen Zeichen, die rechteckig sind; ihr Durchmesser beträgt mindestens 0,60 m außerhalb von Ortsgebieten und mindestens 0,40 m innerhalb von Ortsgebieten. Jedoch können Zeichen, deren Durchmesser mindestens 0,30 m beträgt, mit Lichtzeichen verbunden oder an Pfosten auf Verkehrsinseln angebracht werden.
2. Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind die Zeichen blau, die Symbole weiß oder von heller Farbe oder aber die Zeichen sind weiß mit rotem Rand und die Symbole schwarz.
II. Beschreibungen
1. Vorgeschriebene Fahrtrichtung
Um die für Fahrzeuge vorgeschriebene Fahrtrichtung oder die Fahrtrichtungen, die die Fahrzeuge ausschließlich einschlagen dürfen, anzuzeigen, ist die Ausführung D 1 a des Zeichens D 1 „VORGESCHRIEBENE FAHRTRICHTUNG“ zu verwenden, in welcher der Pfeil oder die Pfeile in die entsprechenden Richtungen weisen. Jedoch kann anstelle des Zeichens D 1 a abweichend von Unterabschnitt I das Zeichen D 1 b verwendet werden. Das Zeichen D 1 b ist schwarz mit schmalem weißem Rand und enthält ein weißes Symbol.
2. Vorgeschriebene Seite für das Vorbeifahren
Das abweichend von Artikel 6 Absatz 1 auf einer Verkehrsinsel oder vor einem Hindernis auf der Fahrbahn angebrachte Zeichen D 2 „VORGESCHRIEBENE SEITE FÜR DAS VORBEIFAHREN“ zeigt an, daß die Fahrzeuge auf der durch den Pfeil bezeichneten Seite der Verkehrsinsel oder des Hindernisses vorbeifahren müssen.
3. Kreisverkehr
3. Das Zeichen D 3 ‚KREISVERKEHR’ zeigt den Lenkern an, dass sie sich beim Kreisverkehr nach den Richtungspfeilen zu richten haben. Wird der Kreisverkehr durch das Zeichen D 3 zusammen mit dem Zeichen B 1 oder B 2 geregelt, hat der Lenker im Kreisverkehr Vorrang.
4. Radweg
Das Zeichen D 4 „RADWEG“ zeigt den Radfahrern an, daß ihnen der Radweg, an dessen Beginn es aufgestellt ist, vorbehalten ist, und den Lenkern anderer Fahrzeuge, daß sie diesen Radweg nicht benützen dürfen. Die Radfahrer müssen den Radweg benützen, wenn dieser entlang einer Fahrbahn oder eines Fuß- oder Reitwegs verläuft und in dieselbe Richtung führt. Jedoch müssen die Lenker von Motorfahrrädern diesen Radweg unter denselben Bedingungen ebenfalls benutzen, wenn dies von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgeschrieben oder durch eine Zusatztafel mit einer Aufschrift oder mit dem Symbol des Zeichens C 3 d angezeigt wird.
5. Gehweg
Das Zeichen D 5 „GEHWEG“ zeigt den Fußgängern an, daß ihnen der Weg vorbehalten ist, an dessen Beginn es aufgestellt ist, und den anderen Verkehrsteilnehmern, daß sie ihn nicht benutzen dürfen. Die Fußgänger müssen den Gehweg benutzen, wenn er entlang einer Fahrbahn, eines Radweges oder Reitweges verläuft und in dieselbe Richtung führt.
6. Reitweg
Das Zeichen D 6 „REITWEG“ zeigt den Reitern an, daß ihnen der Weg, an dessen Beginn es aufgestellt ist, vorbehalten ist, und den anderen Verkehrsteilnehmern, daß sie ihn nicht benutzen dürfen. Die Reiter müssen den Reitweg benutzen, wenn er entlang einer Fahrbahn, eines Radweges oder Gehwegs verläuft und in dieselbe Richtung führt.
7. Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit
Das Zeichen D 7 „VORGESCHRIEBENE MINDESTGESCHWINDIGKEIT“ zeigt an, daß die Fahrzeuge, die auf der Straße fahren, an deren Beginn es aufgestellt ist, mindestens mit der angegebenen Geschwindigkeit fahren müssen; die Zahl in dem Zeichen bezeichnet die Geschwindigkeit in der in dem Lande für die Geschwindigkeit der Fahrzeuge üblicherweise verwendeten Maßeinheit. Nach der Geschwindigkeitszahl kann „km“ (Kilometer) oder „m“ (Meilen) hinzugefügt werden.
8. Ende der vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit
Das Zeichen D 8 „ENDE DER VORGESCHRIEBENEN MINDESTGESCHWINDIGKEIT“ zeigt das Ende der durch das Zeichen D 7 vorgeschriebenen Mindestgeschwindigkeit an. Das Zeichen entspricht dem Zeichen D 7, jedoch mit einem roten Schrägbalken von oben rechts nach unten links.
9. Schneeketten vorgeschrieben
Das Zeichen D 9 „SCHNEEKETTEN VORGESCHRIEBEN“ zeigt an, daß die Fahrzeuge, die auf der Straße fahren, an deren Beginn es aufgestellt ist, Schneeketten auf mindestens zwei Antriebsrädern haben müssen.
10. Vorgeschriebene Fahrtrichtung für Fahrzeuge, die gefährliche Güter befördern
Die Zeichen D 10 a , D 10 b und D 10 c zeigen die vorgeschriebene Fahrtrichtung für Fahrzeuge an, die gefährliche Güter befördern.
11. Anmerkungen zur Kombination der Zeichen D 4, D 5 und D 6
a) Der Hinweis, daß ein Geh-, Rad- oder Reitweg zwei Arten von Verkehrsteilnehmern vorbehalten und seine Benutzung für die anderen Verkehrsteilnehmer verboten ist, ist durch ein Gebotszeichen anzuzeigen, das die beiden Symbole für die Verkehrsteilnehmer enthält, die zur Benutzung des Geh-, Rad- oder Reitweges, an dessen Beginn das Zeichen aufgestellt ist, berechtigt sind.
b) Wenn die Symbole nebeneinander auf dem Zeichen stehen und durch eine durch die Mitte des Zeichens verlaufende senkrechte Linie getrennt sind, so bedeuten die Symbole jeweils, daß die jeweilige Art von Verkehrsteilnehmer die ihr vorbehaltene Seite des Geh-, Rad- oder Reitweges benutzen muß, und sie zeigen den anderen Verkehrsteilnehmern an, daß sie nicht berechtigt sind, diese Seite zu benutzen. Die beiden Seiten des Geh-, Rad- oder Reitweges müssen physisch oder durch Straßenmarkierungen klar voneinander getrennt sein.
c) Wenn die Symbole übereinander stehen, zeigt das Zeichen den jeweiligen Benutzergruppen an, daß sie den Geh-, Rad- oder Reitweg gemeinsam verwenden können. Die Reihenfolge der Symbole ist beliebig. Wo notwendig, sind die Sicherheitsvorkehrungen, die von beiden Benutzergruppen einzuhalten sind, in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften festzulegen.
Die Zeichen D 11
a
und D 11
b
sind Beispiele für die Kombination der Zeichen D 4 und D 5.
SONDERVORSCHRIFTSZEICHEN
I. Allgemeine Merkmale und Symbole
Die Sondervorschriftszeichen sind im allgemeinen quadratisch oder rechteckig; sie haben einen blauen Grund und tragen ein Symbol oder eine Aufschrift in heller Farbe, oder sie haben einen hellen Grund mit einem Symbol oder einer Aufschrift in dunkler Farbe.
II. Beschreibungen
1. Zeichen, die eine für einen oder mehrere Fahrstreifen geltende Vorschrift oder Gefahrenwarnung enthalten
Zeichen wie die nachstehend angeführten bedeuten, daß eine Vorschrift oder eine Gefahrenwarnung auf einer Fahrbahn mit mehreren Fahrstreifen, auf denen der Verkehr in dieselbe Richtung fließt, nur für einen oder mehrere durch Längsmarkierungen definierte Fahrstreifen gilt. Sie können auch Fahrstreifen anzeigen, die für den Gegenverkehr bestimmt sind. Das Zeichen, das sich auf die Vorschrift oder die Gefahrenwarnung bezieht, muß in jedem der betroffenen Pfeile enthalten sein:
i) E 1 a „VORGESCHRIEBENE MINDESTGESCHWINDIGKEIT FÜR VERSCHIEDENE FAHRSTREIFEN“
ii) E 1 b „VORGESCHRIEBENE MINDESTGESCHWINDIGKEIT FÜR EINEN FAHRSTREIFEN“. Dieses Zeichen kann verwendet werden, um einen „Langsamfahrstreifen“ zu schaffen.
iii) E 1 c „GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNGEN FÜR VERSCHIEDENE FAHRSTREIFEN“. Die Ränder der Kreise müssen rot und die Buchstaben schwarz sein.
2. Zeichen, die Bussen vorbehaltene Fahrstreifen anzeigen
Zeichen wie E 2 a und E 2 b sind Beispiele für Zeichen, auf denen die Position des für Busse reservierten Fahrstreifens gemäß Artikel 26a Absatz 2 angezeigt wird.
3. Zeichen „EINBAHNSTRASSE“
a) Zwei verschiedene Zeichen „EINBAHNSTRASSE“ können angebracht werden, wenn es notwendig ist, eine Einbahnstraße oder -fahrbahn anzuzeigen:
i) das etwa senkrecht zur Fahrbahnachse aufgestellte Zeichen E 3 a ; die Tafel ist quadratisch;
ii) das nahezu parallel zur Fahrbahnachse aufgestellte Zeichen E 3 b ; die Tafel ist ein langgestrecktes waagrecht liegendes Rechteck. Das Wort „Einbahn“ kann auf dem Pfeil des Zeichens E 3 b in der Landessprache oder einer der Landessprachen erscheinen.
b) Die Zeichen E 3 a und E 3 b können aufgestellt werden unabhängig von Verbots- oder Gebotszeichen vor der Straßeneinfahrt.
4. Zeichen für das Einordnen
Beispiel eines Zeichens für das Einordnen an Kreuzungen auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen: E 4.
5. Zeichen, die die Zufahrt zu oder die Ausfahrt aus einer Autobahn anzeigen
a) Das Zeichen E 5 a „AUTOBAHN“ ist an der Stelle aufzustellen, von der an die auf Autobahnen zu beachtenden besonderen Verkehrsvorschriften gelten.
b) Das Zeichen E 5 b „ENDE DER AUTOBAHN“ ist an der Stelle aufzustellen, von der an diese Vorschriften nicht mehr gelten.
c) Das Zeichen E 5 b kann auch verwendet und wiederholt werden, um das Ende einer Autobahn anzukündigen; jedes so verwendete Zeichen muß in seinem unteren Teil die Entfernung zwischen seinem Aufstellungspunkt und dem Ende der Autobahn angeben.
d) Diese Zeichen haben einen blauen oder grünen Grund.
6. Zeichen, die die Zufahrt zu oder die Ausfahrt aus einer Straße, wo die Verkehrsvorschriften die gleichen sind wie auf einer Autobahn, anzeigen
a) Das Zeichen E 6 a „AUTOSTRASSE“ ist an der Stelle aufzustellen, von der an die besonderen Verkehrsvorschriften für Straßen gelten, die dem Verkehr mit Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe n) vorbehalten sind, ohne Autobahnen zu sein, und zu denen von den angrenzenden Grundstücken keine Zufahrt besteht. Eine Zusatztafel unter dem Zeichen E 6 a kann anzeigen, daß ausnahmsweise die Zufahrt von Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe n) zu den angrenzenden Grundstücken erlaubt ist.
b) Das Zeichen E 6 b „ENDE DER AUTOSTRASSE“ kann auch verwendet und wiederholt werden, um das Ende dieser Straße anzukündigen; jedes so verwendete Zeichen muß in seinem unteren Teil die Entfernung zwischen seinem Aufstellungspunkt und dem Ende der Straße angeben.
c) Diese Zeichen haben einen blauen oder grünen Grund.
7. Zeichen, die den Beginn und das Ende eines Ortsgebietes anzeigen
a) Das Zeichen, das den Beginn eines Ortsgebietes anzeigt, muß den Namen des Ortsgebietes oder das Symbol enthalten, das die Silhouette eines Ortsgebietes zeigt, oder beides. Die Zeichen E 7 a , E 7 b , E 7 c und E 7 d sind Beispiele für Zeichen, die den Beginn eines Ortsgebietes anzeigen.
b) Das Zeichen, das das Ende eines Ortsgebietes anzeigt, ist identisch, außer daß es einen roten Schrägbalken oder einen aus roten parallelen Linien bestehenden Schrägbalken enthält, der von rechts oben nach links unten verläuft. Die Zeichen E 8 a , E 8 b , E 8 c und E 8 d sind Beispiele für Zeichen, die das Ende eines Ortsgebietes anzeigen.
Abweichend von den Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 1 können diese Zeichen auf der Rückseite der Zeichen angebracht werden, die ein Ortsgebiet anzeigen.
c) Die in diesem Absatz beschriebenen Zeichen sind gemäß den Bestimmungen von Artikel 13a Absatz 2 zu verwenden.
8. Zeichen, die für bestimmte Zonen gelten
a) Beginn einer Zone
i) Um anzuzeigen, daß ein Zeichen für alle Straßen einer Zone gilt (Zonengültigkeit), muß das Zeichen auf einer rechteckigen Tafel mit hellem Grund angebracht sein. Das Wort „ZONE“ oder seine Entsprechung in der Landessprache kann ober- oder unterhalb des Zeichens auf der Tafel angebracht sein. Genaue Einzelheiten über die von dem Zeichen angezeigten Beschränkungen, Verbote oder Gebote können unter dem Zeichen auf der Tafel oder auf einer Zusatztafel angegeben werden. Zeichen, die für alle Straßen einer Zone gelten (Zonengültigkeit), sind auf allen Straßen aufzustellen, die als Zufahrt in die betreffende Zone dienen. Die Zone sollte vorzugsweise nur Straßen mit ähnlichen Merkmalen beinhalten.
ii) Die Zeichen E 9 a , E 9 b , E 9 c und E 9 d sind Beispiele für Zeichen, die für alle Straßen einer Zone gelten (Zonengültigkeit);
E 9
a
– Zone, in der das Parken verboten ist,
E 9
b
– Zone, in der das Parken zu bestimmten Zeiten verboten ist,
E 9
c
– Parkzone,
E 9
d
– Höchstgeschwindigkeitszone.
b) Ausfahrt aus einer Zone
i) Um die Ausfahrt aus einer Zone anzuzeigen, in der ein Zeichen Zonengültigkeit hat, ist dasselbe Zeichen wie das auf der Einfahrt in die Zone angebrachte Zeichen auf einer rechteckigen Tafel aufzustellen; es muß jedoch von grauer Farbe und auf einer rechteckigen Tafel mit hellem Grund angebracht sein. Ein schwarzer oder dunkelgrauer Diagonalsteifen oder parallele graue oder schwarze Linien, die einen solchen Streifen bilden, verlaufen quer über das Zeichen von rechts oben schräg nach links unten.
Zeichen, die die Ausfahrt aus einer Zone anzeigen, sind auf allen Straßen aufzustellen, auf denen man diese Zone verlassen kann.
ii) Die Zeichen E 10 a , E 10 b , E 10 c und E 10 d sind Beispiele für Zeichen, die die Ausfahrt aus einer Zone anzeigen, in der ein Zeichen für alle Straßen gilt (Zonengültigkeit);
E 10
a
– Ende der Zone mit Parkverbot,
E 10
b
– Ende der Zone mit Parkverbot zu bestimmten Zeiten,
E 10
c
– Ende der Parkzone,
E 10
d
– Ende der Höchstgeschwindigkeitszone.
9. Zeichen, die die Einfahrt in oder die Ausfahrt aus einem Tunnel anzeigen, in dem Sondervorschriften gelten
(a) Das Zeichen E 11 a ‚TUNNEL’ zeigt einen Straßenabschnitt an, der durch einen Tunnel verläuft, und für den Sondervorschriften gelten. Es wird an der Stelle aufgestellt, ab der die Sondervorschriften gelten.
(b) Um die Straßenbenutzer im Voraus zu warnen, kann das Zeichen E 11 a zusätzlich auch in einer angemessenen Entfernung vor der Stelle angebracht werden, ab der die Sondervorschriften gelten; jedes zu diesem Zweck aufgestellte Zeichen muss in seinem unteren Teil entweder eine Aufschrift enthalten, die die Entfernung zwischen dem Aufstellungsort des Zeichens und der Stelle angibt, ab der die Sondervorschriften gelten, oder mit einer Zusatztafel H 1, wie in Abschnitts H dieses Anhangs beschrieben, versehen sein.
(c) Das Zeichen E 11 b ‚ENDE DES TUNNELS’ kann an der Stelle aufgestellt werden, ab der die Gültigkeit der Sondervorschriften endet.
10. Zeichen „FUSSGÄNGERÜBERGANG“
a) Das Zeichen E 12 a „SCHUTZWEG“ wird verwendet, um den Fußgängern und den Lenkern die Stelle eines Schutzweges anzuzeigen. Der Grund der Tafel ist blau oder schwarz, das Dreieck weiß oder gelb, und das Symbol schwarz oder dunkelblau; als Symbol ist das Symbol A 12 zu verwenden.
b) Jedoch kann das Zeichen E 12 b , das die Form eines unregelmäßigen Fünfecks mit blauem Grund und weißem Symbol hat, oder das Zeichen E 12 c , das einen dunklen Grund und ein weißes Symbol hat, verwendet werden.
11. Zeichen „KRANKENHAUS“
a) Dieses Zeichen wird verwendet, um den Fahrzeuglenkern anzuzeigen, daß sie sich wegen der Nähe von Krankenanstalten vorsichtig verhalten und insbesondere unnötigen Lärm vermeiden müssen. Es gibt zwei Muster für dieses Zeichen: E 13 a und E 13 b .
b) Das in Zeichen E 13 b enthaltene rote Kreuz kann durch eines der im Abschnitt F Unterabschnitt II Abs. 1 angegebenen Symbole ersetzt werden.
12. Zeichen „PARKEN“
a) Das Zeichen E 14 a „PARKEN“, das parallel zur Straßenachse aufgestellt werden darf, bezeichnet Stellen, wo das Parken von Fahrzeugen erlaubt ist. Die Tafel ist quadratisch. Sie trägt das in dem einzelnen Staat übliche Symbol für das „Parken“. Der Grund dieses Zeichens ist blau.
b) Die Richtung, in der sich der Parkplatz befindet, oder die Fahrzeugarten, für die dieser Parkplatz bestimmt ist, kann auf dem Zeichen selbst oder auf einer Zusatztafel unter dem Zeichen angegeben werden. Solche Aufschriften können auch die zulässige Parkdauer beschränken oder durch ein Zeichen „+“, gefolgt von einer Angabe des Verkehrsmittels in Worten oder durch ein Symbol, anzeigen, daß an dem Parkplatz ein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht.
Die Zeichen E 14 b und E 14 c sind Beispiele von Zeichen, die verwendet werden können, um einen Parkplatz insbesondere für Fahrzeuge anzuzeigen, deren Fahrer ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen möchten.
13. Zeichen, die eine Bushaltestelle oder eine Straßenbahnhaltestelle anzeigen
E 15 “BUSHALTESTELLE“ und E 16 „STRASSENBAHNHALTESTELLE“.
14. Zeichen, die eine Stelle zum Anhalten in einem Notfall oder bei Gefahr anzeigen
Das Zeichen E 18 ‚STELLE ZUM ANHALTEN IM NOTFALL' zeigt eine Stelle an, die von Lenkern nur zum Anhalten oder Parken in Notfällen oder bei Gefahr benutzt werden darf. Ist diese Stelle mit einem Notfalltelefon und/oder einem Feuerlöscher ausgestattet, hat dieses Zeichen entweder in seinem unteren Teil oder auf einer unter dem Zeichen angebrachten rechteckigen Tafel die Symbole F 17 und/oder F 18 zu enthalten. Für das Zeichen gibt es die zwei Muster E 18 a und E 18 b .
HINWEISZEICHEN UND ZEICHEN, DIE AUF BESONDERE EINRICHTUNGEN ODER SERVICEEINRICHTUNGEN FÜR VERKEHRSTEILNEHMER HINWEISEN
I. Allgemeine Merkmale und Symbole
1. Die „F-Zeichen“ haben einen blauen oder grünen Grund; sie tragen ein weißes oder gelbes Rechteck, in dem sich das Symbol befindet.
2. In dem blauen oder grünen unteren Teil des Zeichens kann in weißer Schrift die Entfernung angegeben sein, in der sich die angezeigte Einrichtung oder die Einfahrt zu der dorthin führenden Straße befindet; das Zeichen mit dem Symbol F 5 kann in gleicher Weise auch die Aufschrift „HOTEL“ oder „MOTEL“ tragen. Die Zeichen können auch an der Einfahrt zu der zu der Einrichtung führenden Straße aufgestellt werden und tragen dann in dem blauen oder grünen unteren Teil einen weißen Richtungspfeil. Das Symbol ist schwarz oder dunkelblau; nur die Symbole F 1 a , F 1 b , F 1 c und F 18 sind rot. Das Symbol F 17 kann rot sein.
II. Beschreibungen
1. Symbol „ERSTE HILFE“
Die in den einzelnen Staaten üblichen Symbole für Hilfsposten sind zu verwenden. Die Symbole sind rot. Beispiele dieser Symbole sind F 1 a , F 1 b und F 1 c .
2. Verschiedene Symbole
F 2 „PANNENHILFE“
F 3 „FERNSPRECHER“
F 4 „TANKSTELLE“
F 5 „HOTEL ODER MOTEL“
F 6 „GASTHAUS“
F 7 „ERFRISCHUNGEN“
F 8 „RASTPLATZ“
F 9 „AUSGANGSPUNKT FÜR FUSSWANDERUNGEN“
F 10 „ZELTPLATZ“
F 11 „WOHNWAGENPLATZ“
F 12 „ZELT- UND WOHNWAGENPLATZ“
F 13 „JUGENDHERBERGE“
F 17 ‚NOTFALLTELEFON’
F 18 ‚FEUERLÖSCHER’
WEGWEISER, POSITIONSZEICHEN
I. Allgemeine Merkmale und Symbole
1. Hinweiszeichen sind in der Regel rechteckig; jedoch können die Wegweiser die Form eines langgestreckten, waagrecht liegenden Rechtecks haben, das in einer Pfeilspitze endet.
2. Die Hinweiszeichen enthalten Symbole oder Aufschriften in weißer oder in heller Farbe auf dunklem Grund, oder aber dunkle Symbole oder Aufschriften auf weißem oder hellem Grund. Rot darf nur ausnahmsweise verwendet werden und niemals vorherrschen.
3. Vorwegweiser oder Wegweiser, die sich auf Autobahnen oder auf Straßen beziehen, die wie Autobahnen behandelt werden, tragen weiße Symbole oder Aufschriften auf blauem oder grünem Grund. Auf solchen Zeichen können die auf den Zeichen E 5 a und E 6 a verwendeten Symbole in kleinerer Größe angebracht werden.
4. Zeichen, die vorübergehende Bedingungen wie Straßenarbeiten, Umfahrungen oder Umleitungen anzeigen, können schwarze Symbole und Aufschriften auf orangem oder gelbem Grund tragen.
5. Die Zeichen G 1, G 4, G 5, G 6 und G 10 sollten die Ortsnamen in der Sprache des Landes oder des Landesteils, in dem die jeweiligen Orte liegen, anzeigen.
II. Vorwegweiser
1. Allgemeine Vorwegweiser
Beispiele für Vorwegweiser sind: G 1 a , G 1 b und G 1 c .
2. Besondere Vorwegweiser
a) Beispiele von Vorwegweisern für eine SACKGASSE: G 2 a und G 2 b .
b) Beispiel eines Vorwegweisers für den Weg, den man einschlagen muß, um nach links zu gelangen, falls das Linksabbiegen an der nächsten Kreuzung verboten ist: G 3.
ANMERKUNG: Die Vorwegweiser G 1 können die Symbole tragen, die auf anderen Zeichen verwendet werden, um die Verkehrsteilnehmer über die Merkmale der Straße oder über die Verkehrsbedingungen zu informieren (zB: Zeichen A 2, A 5, C 3 e , C 6, E 5 a , F 2).
III. Wegweiser
1. Beispiele von Zeichen, die auf einen Ort hinweisen: G 4 a , G 4 b , G 4 c und G 5.
2. Beispiele von Zeichen, die auf einen Flugplatz hinweisen: G 6 a , G 6 b und G 6 c .
3. Zeichen G 7, das auf einen Zeltplatz hinweist.
4. Zeichen G 8, das auf eine Jugendherberge hinweist.
5. Beispiele von Zeichen, die auf einen Parkplatz hinweisen, der insbesondere für Fahrzeuge bestimmt ist, deren Fahrer öffentliche Verkehrsmittel benutzen möchten G 9 a und G 9 b . Die Art des öffentlichen Verkehrsmittels kann auf dem Zeichen durch eine Aufschrift oder ein Symbol angegeben werden.
ANMERKUNG: Die Wegweiser G 4, G 5 und G 6 können die Symbole tragen, die auf anderen Zeichen verwendet werden, welche die Verkehrsteilnehmer über die Merkmale der Straße oder über die Verkehrsbedingungen informieren (zB: A 2, A 5, C 3 e , C 6, E 5 a , F 2).
IV. Bestätigungszeichen
Das Zeichen G 10 ist ein Beispiel eines Bestätigungszeichens.
Abweichend von Artikel 6 Absatz 1 kann dieses Zeichen auf der Rückseite eines anderen, für den Gegenverkehr bestimmten Zeichens angebracht werden.
V. Hinweiszeichen
1. Zeichen, die die Zahl und Richtung der Fahrstreifen angeben
Zeichen wie G 11 a , G 11 b und G 11 c werden verwendet, um den Lenkern die Zahl und Richtung der Fahrstreifen anzuzeigen. Sie müssen soviele Pfeile enthalten, wie dem in eine Richtung fließenden Verkehr vorbehalten sind; sie können auch die Fahrstreifen anzeigen, die für den Gegenverkehr bestimmt sind.
2. Zeichen, die die Schließung eines Fahrstreifens anzeigen
Zeichen wie G 12 a und G 12 b zeigen den Lenkern die Schließung eines Fahrstreifens an.
3. Zeichen „SACKGASSE“
Das an der Einfahrt zu einer Straße aufgestellte Zeichen G 13, „SACKGASSE“ zeigt an, daß die Straße nicht weiterführt.
4. Zeichen „ALLGEMEINE GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNGEN“
Das Zeichen G 14, „ALLGEMEINE GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNGEN“ ist insbesondere in der Nähe von Staatsgrenzen zu verwenden, um die allgemeinen in einem Land oder einem Landesteil in Kraft befindlichen Geschwindigkeitsbeschränkungen anzuzeigen. Der obere Teil des Zeichens muß den Namen oder das Unterscheidungszeichen des Landes, eventuell in Verbindung mit dem Hoheitszeichen, beinhalten. Auf dem Zeichen sind die in einem Land in Kraft befindlichen allgemeinen Geschwindigkeitsbeschränkungen in der folgenden Reihenfolge anzugeben: (1) Ortsgebiete; (2) Gebiete außerhalb von Ortsgebieten; (3) Autobahnen. Gegebenenfalls kann das Symbol auf Zeichen E 6 a , „Straße für Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe n)“, verwendet werden, um die allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung auf Straßen für Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe n) anzuzeigen.
Der Rand des Zeichens und sein oberer Teil sind blau; der Name des Landes und der Grund der drei Quadrate sind weiß. Die im oberen und mittleren Quadrat verwendeten Symbole sind schwarz, und das Symbol im mittleren Quadrat trägt einen roten Schrägbalken.
5. Zeichen „STRASSENZUSTAND“
a) Das Zeichen G 15 „STRASSENZUSTAND“ ist zu verwenden, um anzuzeigen, ob eine Gebirgsstraße, namentlich an einem Paßübergang, offen oder geschlossen ist; es wird an der Einfahrt zu der Straße oder den Straßen, die zu dem betreffenden Straßenabschnitt führen, aufgestellt.
Der Name des Straßenabschnittes oder des Passes steht auf der Tafel in weißer Schrift. In dem abgebildeten Zeichen ist der Name „Furka“ als Beispiel angegeben.
Die Tafeln 1, 2 und 3 sind auswechselbar.
b) Wenn der Straßenabschnitt geschlossen ist, ist die Tafel 1 rot und trägt die Aufschrift „GESCHLOSSEN“; wenn der Straßenabschnitt offen ist, ist sie grün und trägt die Aufschrift „OFFEN“. Die Aufschriften sind weiß und vorzugsweise mehrsprachig.
c) Die Tafeln 2 und 3 tragen schwarze Aufschriften und schwarze Symbole auf weißem Grund.
Wenn der Straßenabschnitt offen ist, befinden sich auf der Tafel 3 keine Angaben; die Tafel 2 enthält je nach dem Zustand der Straße entweder keine Angabe oder das Zeichen D 9 „SCHNEEKETTEN VORGESCHRIEBEN“, oder in schwarz das Symbol G 16 „SCHNEEKETTEN ODER SCHNEEREIFEN EMPFOHLEN“.
Wenn der Straßenabschnitt geschlossen ist, befindet sich auf der Tafel 3 der Name des Ortes, bis zu dem sie Straße offen ist; die Tafel 2 trägt je nach dem Zustand der Straße entweder die Aufschrift „OFFEN BIS“ oder das Symbol G 16 oder das Zeichen D 9.
6. Zeichen „EMPFOHLENE GESCHWINDIGKEIT“
Das Zeichen G 17 „EMPFOHLENE GESCHWINDIGKEIT“ ist zu verwenden, um die Geschwindigkeit anzuzeigen, die empfohlen wird, wenn es die Umstände gestatten und der Lenker keine spezifisch für seine Fahrzeugart geltende niedrigere Geschwindigkeitsbeschränkung einhalten muß. Die Zahl oder der Zahlenbereich auf dem Zeichen zeigen die Geschwindigkeit in der Maßeinheit an, die in dem betreffenden Land zum Anzeigen der Fahrzeuggeschwindigkeit üblicherweise verwendet wird. Diese Einheit kann auf dem Zeichen angegeben werden.
7. Zeichen, das die empfohlene Fahrtroute für Schwerfahrzeuge anzeigt
G 18 „EMPFOHLENE FAHRTROUTE FÜR SCHWERFAHRZEUGE“
8. Zeichen, das eine Ausweichspur anzeigt
Das Zeichen G 19 „AUSWEICHSPUR“ ist zu verwenden, um eine Ausweichspur auf einer Straße mit starkem Gefälle anzuzeigen. Dieses Zeichen, mit einer Tafel mit der Angabe der Entfernung bis zu der Ausweichspur, sollte in Verbindung mit Zeichen A 2 am Beginn des Gefälles an dem Punkt, wo die Gefahrenzone beginnt, und an der Einfahrt in die Ausweichspur aufgestellt werden. Je nach der Länge des Gefälles sollte das Zeichen mit einer Tafel, auf der die Entfernung angegeben ist, gegebenenfalls wiederholt werden.
Das Symbol kann je nach der Position der Ausweichspur auf der betreffenden Straße variieren.
9. Zeichen, die einen Fußgängerübergang oder eine Fußgängerunterführung anzeigen
a) Das Zeichen G 20 ist zu verwenden, um einen Fußgängerübergang oder eine Fußgängerunterführung anzuzeigen.
b) Das Zeichen G 21 ist zu verwenden, um einen Übergang oder eine Unterführung ohne Stufen anzuzeigen. Das Symbol für behinderte Personen kann auf diesem Zeichen ebenfalls verwendet werden.
10. Zeichen, die eine Ausfahrt von einer Autobahn anzeigen
Die Zeichen G 22 a , G 22 b und G 22 c sind Beispiele für Vorwegweiser, die die Ausfahrt von einer Autobahn anzeigen. Diese Zeichen beinhalten eine Angabe der Entfernung bis zur Ausfahrt von einer Autobahn gemäß den Bestimmungen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, vorausgesetzt, daß bei einem Drittel und bei zwei Drittel der Entfernung zwischen dem mit drei Schrägbalken versehenen Zeichen und der Autobahnausfahrt Zeichen mit jeweils einem oder zwei Schrägbalken aufgestellt werden.
11. Zeichen, die Notausgänge anzeigen
(a) Die Zeichen G 23a und G 23b zeigen die Positionen der Notausgänge an.
(b) Die Zeichen G 24a, G 24b und G 24c sind Beispiele für Zeichen, die die Richtung und die Entfernung des nächsten Notausgangs anzeigen. In Tunnels sind sie in einer Entfernung von maximal 50 m und in einer Höhe von 1 bis 1,5 m an den Seitenwänden anzubringen.
(c) Die Zeichen G 23 und G 24 haben einen grünen Grund und die Symbole, Pfeile und Entfernungshinweise sind weiß oder von heller Farbe.
ZUSATZTAFELN
1. Diese Tafeln haben entweder einen weißen oder gelben Grund mit einem schmalen schwarzen, dunkelblauen oder roten Rand, wobei die Entfernung, die Streckenlänge oder das Symbol in schwarzer oder dunkelblauer Schrift angegeben ist; oder sie haben einen schwarzen oder dunkelblauen Grund mit einem schmalen weißen, gelben oder roten Rand, wobei die Entfernung, die Streckenlänge oder das Symbol in weißer oder gelber Schrift angegeben sind.
2. a) Die Zusatztafeln H 1 geben die Entfernung zwischen dem Zeichen und dem Beginn des gefährlichen Straßenabschnittes oder der Zone an, in der die Regelung gilt.
b) Die Zusatztafeln H 2 geben die Länge des gefährlichen Straßenabschnitts oder der Zone an, in der die Vorschrift gilt.
c) Die Zusatztafeln werden unter den Zeichen angebracht. Bei den Gefahrenwarnzeichen des Musters Ab jedoch können die für die Zusatztafeln vorgesehenen Angaben auf den unteren Teil des Zeichens gesetzt werden.
3. Die Zusatztafeln H 3 und H 4 zu den Parkverboten oder -beschränkungen (siehe Abschnitt C Absatz 9 Buchstabe c) sind entweder die Muster H 3 a , H 3 b und H 3 c oder die Muster H 4 a , H 4 b und H 4 c .
4. Die Vorschriftszeichen können sich auf bestimmte Verkehrsteilnehmer beschränken, indem sie das Symbol für deren Fahrzeugart angeben. Zum Beispiel: H 5 a und H 5 b .
In Fällen, wo das Vorschriftszeichen für eine bestimmte Art von Verkehrsteilnehmern nicht gilt, ist dies durch das Symbol für deren Fahrzeugart und durch das Wort „außer“ in der jeweiligen Landessprache anzuzeigen. Zum Beispiel: H 6. Falls nötig, kann das Symbol durch eine Aufschrift in dieser Sprache ersetzt werden.
5. Um Parkplätze für behinderte Personen anzuzeigen, sollte die Tafel H 7 mit den Zeichen C 18 oder E 14 verwendet werden.
6. Die Zusatztafel H 8 enthält eine Zeichnung der Kreuzung, auf der breite Striche Vorrangstraßen und dünne Striche die Straßen anzeigen, auf denen die Zeichen B 1 oder B 2 aufgestellt sind.
7. Um anzuzeigen, daß der bevorstehende Straßenabschnitt bedingt durch Eis oder Schnee glatt ist, sollte die Zusatztafel H 9 verwendet werden.
ANMERKUNG ZUM GESAMTEN ANHANG I: In Ländern mit Linksverkehr sind die Zeichen und/oder Symbole entsprechend umzukehren.
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